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Wird selbst geschriebene Software zum Eigentum meiner Ein-Personen-UG?

7. Mai 2020 01:31 |
Preis: 40,00 € |

Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht


Beantwortet von

Ich bin Softwareentwickler und will in naher Zukunft die von mir geschriebene Software international verkaufen.
Das Unternehmen soll begrenzt haftbar sein, hierzulande würde ich also die UG als Rechtsform wählen und alleiniger Gesellschafter sein.
Meine Zukunft in Deutschland ist aus privaten Gründen jedoch nicht ganz klar, es kann sein dass ich 2021 oder etwas später ins Ausland umziehe. In diesem Fall wäre eine nicht-deutsche Gesellschaft günstiger.

Was ich vermeiden will, ist, dass der "Transfer" des geistigen Eigentums (Software) von der UG zu einem anderen, außerdeutschen Unternehmen irgendwie steuerbar wird.

Soweit ich das verstehe bleibt das Urheberrecht an dem Quellcode der Software aber sowieso bei meiner Person. Demnach müsste es mir ja später möglich sein, einer neuen Gesellschaft eine Nutzungslizenz für den Code zu erteilen.
Oder wäre selbst das steuerbar?

9. Mai 2020 | 09:33

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

Vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen sehr gerne wie folgt beantworten möchte:

Ihre Grundannahme ist richtig, dass sie als Programmierer grundsätzlich das Urheberrecht an dem Quellcode haben. Das Urheberrecht ist nicht übertragbar.

Wie Sie schon richtig annehmen, können aber Nutzungsrechte in verschiedenen Umfang (also Vereinbarungssache) an dem Quellcode beziehungsweise der Software eingeräumt werden.

Die Nutzungsrechte können Sie selbstverständlich (sofern es sich um ein einfaches Nutzungsrecht handelt und nicht um ein ausschließliches Nutzungsrecht) auch mehreren Personen/Gesellschaften einräumen.

Das ist also grundsätzlich möglich. Was die steuerliche Seite angeht, ist aus der Ferne ohne konkrete Kenntnis des Sachverhalts (insbesondere des Landes, in welches sie gegebenenfalls ziehen möchten beziehungsweise wo der steuerliche Sachverhalt stattfinden soll) leider nicht möglich. Sofern sie aber mit steuerbar meinen, ob die Einnahmen an der Vergabe der Lizenzen (also der Nutzungsrechte) an der Software an Dritte der Versteuerung unterliegen, ist diese Antwort zu bejahen. Wenn Sie also Einnahmen aus der Lizenzvergabe erzielen, unterliegen diese grundsätzlich der jeweiligen Ertragssteuerart.

Ich hoffe, dass ich Ihre Anfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantworten konnte und wünsche Ihnen noch einen angenehmen Samstag und ein schönes Wochenende.

Beste Grüße aus Bremerhaven

Danjel- Philippe Newerla, Rechtsanwalt





Rechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

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