Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:
1. Darf eine Gemeinde ehemals öffentliche Straßen und Wege (die allerdings nie gewidmet waren) in das Eigentum eines Privatunternehmers übertragen und damit willkürlich und bewusst eine Notwegesituation schaffen?
Zunächst ist natürlich Voraussetzung, dass überhaupt ein Notwegerecht besteht. Im Rahmen einer Erstberatung insbesondere ohne genaue Kenntnis der örtlichen Gegebenheiten ist eine abschließende Klärung dieser Frage nicht möglich. Daher unterstelle ich gemäß Ihren Ausführungen bei meiner weiteren Beantwortung, dass ein Notwegerecht besteht.
Das Gesetz sagt zu Ihrer Frage nicht viel aus. Einen Anhaltspunkt gibt es aber in § 918 BGB
.
Nach dieser Vorschrift tritt die Verpflichtung zur Duldung des Notwegs nicht ein ( die betreffende Person kann sich also nicht auf das Notwegerecht berufen), wenn die bisherige Verbindung des Grundstücks mit dem öffentlichen Wege durch eine willkürliche Handlung des Eigentümers aufgehoben wird.
In entsprechender Anwendung dieser Vorschrift kann daran gedacht werden, dass die Eigentümer, die schließlich die Straßen abgekauft haben und somit (voraussichtlich wohl wissend) die Situation erst geschaffen haben, sich nicht auf ein Notwegerecht berufen können.
Diese Frage kann aber im Rahmen einer Erstberatung wäre nicht abschließend geklärt werden,müsste aber dennoch geprüft werden, sofern es auch darum geht, das betreffende Grundstück, über welches die Notwege laufen, zu entlasten.
In den Gesamtzusammenhang ist wichtig, dass die öffentliche Hand, also auch die betreffende Gemeinde, aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften grundsätzlich eine Pflicht zur so genannten Daseinsfürsorge hat. Unter anderem ist hier auch die angemessene Versehung mit einem Straßennetz gemeint.
Meines Wissens existiert noch keine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung zu diesem Thema, es ließe sich aber durchaus argumentieren, dass die Gemeinde hier ihre Pflicht zur Daseinsfürsorge verletzt hat, da kein anerkennenswerter sachgerechter Grund ( finanzielle Interessen sind nicht unbedingt ein solcher Grund) für die Schaffung dieser Situation gegeben ist.
Dieses müsste im Endeffekt abschließend bei einem spezialisierten Kollegen vor Ort im Rahmen einer ausführlichen Beratung insbesondere unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Gegebenheiten abschließend geprüft werden.
Sollte man zu dem Ergebnis gelangen, dass hier tatsächlich eine Pflichtverletzung vorliegt seitens der Gemeinde im Hinblick auf die Daseinsfürsorge, so könnten auch Schadensersatzansprüche der Anlieger aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung gem. § 839 BGB
i.V.m. Art. 34 GG
gegenüber der Gemeinde in Betracht kommen.
2.Ist es nicht vielmehr so, dass Notwegesituationen sich aus der längerfristigen Bebauung heraus entwickeln bzw. entstehen und nach Möglichkeit zu vermeiden sind?
(Anzumerken wäre noch, dass die Straßen beim seinerzeitigen Verkauf der Häuser Bestandteil der Erschließungskosten waren und von den Erwerbern der Häuser mit dem Kaufpreis bezahlt wurden.)
Ja, hier haben Sie vollkommen recht. Eine solche Situation gilt es eher zu vermeiden, als zu schaffen.
3. Durch das Aufstellen der Straßensperre auf den o.g. 20 m fühle ich mich schikaniert, denn es gibt keinen Grund, ausgerechnet an dieser Stelle die Sperre zu errichten. Meiner Bitte auf Verschieben der Straßensperre ist die Firma nicht nachgekommen.
Gibt es so etwas wie ein Schikaneverbot und ist dieses einklagbar?
Hier kommt es wiederum auf die konkreten örtlichen Gegebenheiten an. Gegebenenfalls könnten Sie hier gegenüber der Firma einen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch aus § 1004 BGB
haben und entsprechend geltend machen.
Dieses würde allerdings voraussetzen, dass Sie durch die konkrete Position der Schranke in Ihrem Eigentum oder zumindest in ihrem Besitz am Grundstück nicht unerheblich beeinträchtigt sind.
Im Ergebnis rate ich Ihnen dringend an einen im öffentlichen Recht erfahrenen Kollegen vor Ort mit der abschließenden Klärung der oben aufgeworfenen Rechtsfragen und anschließend gegebenenfalls der Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen zu beauftragen.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Dienstagnachmittag!
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Stresemannstr. 46
27570 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Fax.0471/140244
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
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Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Sehr geehrter Herr Newerla,
vielen Dank für Ihre umfassende Antwort.
Der § 918 BGB
kommt hier m.E. nicht in Betracht, da die Straßen beim Kauf der Häuser noch öffentlich waren und erst zu einem späteren Zeitpunkt (ca. 10 Jahre danach) von der Gemeinde an die Firma übertragen wurden. Das heißt, die Notwegesituation ist erst zu einem späteren Zeitpunkt entstanden und wurde ausgelöst durch die Übertragung der Straßen und Wege an einen privaten Dritten. Auch wurde beim Verkauf der Straßen an die Ferienpark GmbH für die Eigentümer kein dingliches Recht o.ä. eingetragen, auch keine Baulast im Baulastenverzeichnis.
Viele Grüße
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Der Hinweis mit § 918 BGB
war auch nur am Rande der Vollständigkeit halber von mir erwähnt.
Hiermit wollte ich zum Ausdruck bringen, dass die Firma beziehungsweise die verantwortlichen Personen der Firma, sich gegebenenfalls nicht auf das Notwegerecht berufen können meiner Auffassung nach, da diese durch den Ankauf der Straßen schließlich die Situation herbeigeführt haben.
Im Ergebnis lohnt es sich aber meiner Auffassung nach insbesondere die oben aufgeworfenen Fragen von einem Kollegen vor Ort abschließend klären zu lassen.
Ich hoffe Ihre Frage dann zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen angenehmen Dienstagabend und viel Erfolg in der Angelegenheit!
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Stresemannstr. 46
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