Sehr geehre Ratsuchende,
hier sollten Sie möglichst zeitnah und BEVOR Sie irgendetwas unterschreiben, einen Anwalt mit der Prüfung beauftragen, da alle Unterlagen gesichtet und bearbeitet werden müssen.
In Ihrem Fall wird vermutlich der Ausnahmetatbestand des § 900 BGB
(nachzulesen über unsere Homepage) eingreifen können, wobei es aber auf die tatsächlichen Eintragungen und Gegebenheiten ankommen wird; daher sollten Sie unbedingt eine weitergehende individuelle Beratung suchen.
Denn die Rechte der Gemeinde verjähren leider so nicht, so dass Sie auch nicht mit dem Gewohnheitsrecht argumentieren können; gleichwohl wird aber auch dann, wenn da Eigentum der Gemeinde tatsächlich noch bestehen sollte, diese sicher kein Zufahrtsrecht erhalten können, da dieses eine ordnungsgemäße Benutzung des Grundstückes durch die Gemeinde voraussetzen würde - genau daran fehlt es aber nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Diese Antwort ist vom 14.07.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: http://www.rechtsanwalt-bohle.de
E-Mail: