Sehr geehrter Fragesteller,
maßgeblich ist nicht das Rechtsverhältnis gegenüber der Friedhofsverwaltung, sondern das Bestimmungsrecht, das sich aus der Totenfürsorge ergibt.
Die Totenfürsorge regelt sich nicht nach dem Erbrecht. Vielmehr ist in erster Linie der Wille des Verstorbenen maßgeblich, wer zu Entscheidungen über den Leichnam, über die Art der Bestattung und den Ort der letzten Ruhestätte befugt ist. Bei der Ausübung seines Bestimmungsrechtes ist der Berechtigte dann an den irgendwie geäußerten oder auch nur mutmaßlichen Willen des Verstorbenen gebunden.
Sie können mithin dann die Auswahl des Grabsteines treffen, wenn Ihnen und nicht Ihrer Schwester nach dem Willen der Mutter das Bestimmungsrecht über die Totenfürsorge zukommt. Dies müssten Sie aber im Streitfall unter Beweis stellen.
Das Bestimmungsrecht ist als sonstiges Recht des § 823 BGB
anerkannt, d.h. Ihnen stehen Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche zu. Als Berechtigte des Bestimmungsrechts sollten Sie zunächst Ihre Schwester unter Fristsetzung auffordern, auf ihre Kosten den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen und zukünftig Veränderungen am Grabstein zu unterlassen und dies verbindlich zu erklären.
Für den Fall, dass Ihre Schwester der Aufforderung nicht nachkommt, können Sie nach Fristablauf selber den ursprünglichen Grabstein neu aufstellen lassen und die dafür entstehenden Kosten erstattet verlangen; hierzu können Sie unter Nachweis der zu erwartenden Kosten einen Vorschuss fordern. Je nach den Umständen -dies müsste aber weiter erörtert werden- kann auch eine Schmerzensgeldzahlung in Betracht kommen; dies ist aber eher unwahrscheinlich und dürfte, wenn überhaupt, im untersten Bereich liegen.
Sollte Ihre Schwester weder zahlen, noch die Unterlassungserklärung abgeben, können Sie Klage vor dem Zivilgericht erheben.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe für eine weitere Interessenvertretung zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Guido Matthes
Fuhrstr. 4
58256 Ennepetal
Tel: 0 23 33 / 83 33 88
Web: https://www.rechtsanwalt-ennepetal.com
E-Mail:
So wie ich das verstanden habe, hängt das ganze maßgeblich von dem Bestimmungsrecht über die Totenfürsorge ab.
Frage:
Wie stehen meine Chancen das Bestimmungsrecht vom Gericht zugesprochen zu bekommen, wenn es dazu nichts Schriftliches gibt, und Zeugen, die einen geäußerten Wunsch meiner Mutter bezeugen könnten, gibt es auch nicht. Die Sachlage ist aber so, dass meine Mutter die letzten Jahre vor dem Tod bei mir wohnte und nicht bei der Schwester (weil sie, die Mutter, das so wollte). Und die Schwester wohnte etwas weiter weg und hat uns nur 1 Mal im Jahr besucht?
Frage:
Kann die Aufforderung meiner Schwester, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen, zukünftig Veränderungen am Grabstein zu unterlassen und mir die Kosten für die Neuaufstellung zu erstatten, privat erfolgen oder muss das schriftlich und mit Zeugen oder ä. stattfinden?
Frage:
Kann ich bei der geforderten Kostenerstattung auch die Gebühren, die ich hierfür zahle, mit einbeziehen?
Frage:
Wenn ich von Anfang an einen Anwalt engagiere, kann ich die gesamten Kosten, die dann entstehen, einklagen?
Die Aufforderung an Ihre Schwester sollte zu Beweiszwecken selbstverständlich schriftlich erfolgen. Sie sollten auch den Zugang der Aufforderung nachweisen können.
Bei Erfolg können Sie die Kosten der anwaltlichen Vertretung erstattet verlangen; allerdings nur die Kosten eines Anwaltes, weshalb Sie die hier entstandenen Kosten außen vor lassen sollten.
Eine endgültige Einschätzung der Erfolgsaussichten kann erst nach Erteilung des Mandates und weiterer Aufklärung des Sachverhaltes erfolgen.