Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ausgehend von der dargestellten Grundsituation und ohne das Testament im Detail zu kennen gilt zunächst folgende Erbfolge: (E)rblasser an (V)orerben an (A) und (B). Hierbei tritt jeweils Vollrechtsnachfolge ein. Alle in der Kette erben alles, also Vermögen wie Nachlassverbindlichkeiten. Dementsprechend ist der Nachlass nach V zu 50% auf A und zu 50% auf B übergegangen. Dies umfasst beide Grundstücke.
Wird durch den Erblasser ein Gewerbe in der Rechtsform der natürlichen Person betrieben, so geht auch der Gewerbebetrieb mit all seinen Verträgen, Rechten und Vermögensteilen auf den jeweiligen Erben über. Dies ist insoweit wichtig, als eine GmbH oder sonstige juristische Person als Betriebsträger anders zu behandeln ist. Denn dort würden nur die Anteile an der Gesellschaft/juristischen Person auf die Erben übergehen.
Wenn wie hier ein befreiter Vorerbe über Teile des Erbes verfügt, so hat dies zur Folge, dass die Vermögensbestandteile aus der Erbmasse ausscheiden. Dem folgen dürften auch die mit dem Betrieb in Verbindung stehenden Verbindlichkeiten. Idealerweise sollte hierzu allerdings tatsächlich eine Dokumentation vorliegen und sei es nur die Verträge mit den Gläubigern des Betriebs über die Fortsetzung von Lieferbeziehungen mit dem neuen Inhaber.
Worst-Case-Szenario ist, dass der Betriebsübergang nie dokumentiert wurde und nie die Verträge der Lieferanten/Dienstleister mit E auf V und dann auf A übertragen wurden. Dies hätte zur Folge, dass die Gläubiger des E/V sich weiterhin an der Erbmasse befriedigen könnten.
Dadurch, dass die gewerbliche Tätigkeit des A durch das Finanzamt beendet wurde, ergibt sich zumindest en Indiz dafür, dass der Betrieb mit Schulden auf den A übergegangen ist. Der Erbe/Die Erben nach A sind damit am Erbe nach V mit 50% beteiligt, haben aber die Verbindlichkeiten des A aus dem Gewerbe.
Hochwahrscheinlich. Denn diese Sache ist so kompliziert, dass eine so überschlägige Bewertung niemals allein als Entscheidungsgrundlage genommen werden sollte.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Stefan Pieperjohanns
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Fachanwalt für Insolvenzrecht