Sehr geehrte(r) Fragesteller/in,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf der Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Schilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Nachfolgend nehme ich zu der/den von Ihnen gestellten Frage(n) Stellung, die ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Jeder Arbeitnehmer hat nach § 1 BUrlG
in einem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub. Gemäß § 3 BUrlG
beträgt der Erholungsurlaub, unter zu Grundelegung einer 6-Tage-Woche kalenderjährlich 24 Werktage. Abweichungen nach oben sind möglich, nach unten hingegen nur tarifvertraglich.
Der volle Urlaubsanspruch entsteht zunächst erst wenn die Wartezeit nach § 4 BUrlG
von 6 Monaten nach Bestehen des Arbeitsverhältnisses abgelaufen ist. Vorliegend besteht Ihr Arbeitsverhältnis bereits seit dem 01.04.2008, sodass die 6 monatige Wartefrist bereits erfüllt ist.
Ist die Wartezeit (§ 4 BUrlG
) erfüllt und scheidet der Arbeitnehmer bis einschließlich 30. Juni aus dem Arbeitsverhältnis aus, so hat er nach § 5 Abs.1 Buchstabe c BUrlG
pro geleisteten Arbeitsmonat Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs, im Sinne von Teilurlaub.
Im obigen Beispiel Kündigung zum 30.06.2009 = 6/12 des Jahresurlaubes.
ABER scheidet dagegen der Arbeitnehmer, wie in Ihrem Fall, in der zweiten Jahreshälfte (September 2009) aus, entsteht über den Stichtag 30.Juni hinaus ein Anspruch auf Ausgleich des vollen Jahresurlaubs im Sinne des § 3 BUrlG
.
Es dürfen aber keine Doppelansprüche nach § 6 BUrlG
entstehen, der neue Arbeitgeber muss in dem laufenden Jahr nur noch einen eventuellen Rest gewähren, d.h. sollten Sie in diesem laufenden Jahr einen neuen Arbeitgeber aufsuchen, so brauch dieser Ihnen für den Jahresrest keinen Urlaub mehr gewähren, da dieser aufgebraucht ist.
In Ihrem Fall bedeutet dies abschließend, dass Ihnen mit der Kündigung zum 30.09.2009 der vollständige Jahresurlaub zu gewähren ist, bzw. Sie dies von Ihrem Arbeitgeber verlangen können. Dass bedeutet schlichtweg Ihnen stehen 12/12 Ihres (tarif-)vertraglichen bzw. gesetzlichen (Mindest-) Urlaubsanspruches ungekürzt zu.
Besteht hingegen keine Möglichkeit der Inanspruchnahme des Urlaubs, z.B. wenn der Arbeitgeber keinen Ersatz hat oder die Auftragslage es nicht zulässt, so hat er Ihnen Ihren Urlaubsanspruch finanziell abzugelten.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen weiterhelfen. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.
Darüber hinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen.
Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Sascha Lembcke
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Lembcke
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Rechtsanwalt Sascha Lembcke
Sehr geehrter Herr Lembcke,
vielen Dank für die prompte (und erfreuliche) Antwort. Eine Frage hätte ich noch: Im Tarifvertrag AVR Anlage 14 konnte ich zu dieser Regelung nichts finden. Ist das BUrlG auch für die Caritas bindend?
Herzlichen Dank und
mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr Lembcke,
vielen Dank für die prompte (und erfreuliche) Antwort. Eine Frage hätte ich noch: Im Tarifvertrag AVR Anlage 14 konnte ich zu dieser Regelung nichts finden. Ist das BUrlG auch für die Caritas bindend?
Herzlichen Dank und
mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
auf Ihre Nachfrage hin, hab ich mich etwas kundig gemacht und insoweit den AVR-Tarifvertrag recherchiert, und nachfolgendes gefunden: Stand 18.06.2009 (http://schiering.org/arhilfen/gesetz/avr/avr.htm)
Hinzuweisen ist auf die §§ 1-6 der Anlage 14 zum Tarifvertrag die konkrete Regelungen zum Urlaubsanspruch enthalten:
z.B. § 3 Dauer des Erholungsurlaubs
(1) Der Urlaub des Mitarbeiters, dessen durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (Anlage 5 zu den AVR) auf fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt ist (Fünftagewoche), beträgt, soweit nicht eine für den Mitarbeiter günstigere gesetzliche Regelung (z.B. für Jugendliche und schwerbehinderte Menschen) oder für die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten (Anlage 7 zu den AVR) eine Sonderregelung getroffen ist,
a) bis zum vollendeten 30. Lebensjahr 26 Arbeitstage,
b) bis zum vollendeten 40. Lebensjahr 29 Arbeitstage,
c) nach dem vollendeten 40. Lebensjahr 30 Arbeitstage.
Grundsätzlich ist das BUrlG bindend und maßgebend, Abweichungen sind unzulässig, bzw. für den Arbeitnehmer günstige Abweichungen beispielsweise ein verlängerter Urlaubsanspruch sind grundsätzlich uzulässig.
Beschränkungen, d.h. Regelungen zu lasten des Arbeitnehmer dürfen ausnahmsweise in Tarifverträgen enthalten sein.
Im AVR selbst jedoch hab ich keine für Sie ungünstige Regelung auf den ersten Blick erkennen können. Aus persönlicher Erfahrung ist auch nicht bekannt, dass es eine Abweichung von der in § 5 BUrlG
geregelten Stichtagsregelung gibt, geschweige denn, dass eine solche zulässig sein würde.
Wie gesagt, dass BUrlG ist das Grundwerk und daher auch für die Caritas als Mindesstandard bindend. In dem oben bezeichneten link finden Sie auch nochmal Informationen zum Urlaub aus dem AVR, falls Ihnen kein vollständiger vorliegen sollte.
Mit freundlichen Grüßen
Sascha Lembcke
Rechtsanwalt