Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst sollte geprüft werden, ob Ihrem Kunden überhaupt ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB
zusteht. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der zugrunde liegende Vertrag außerhalb von Ihren Geschäftsräumen geschlossenen wurde oder wenn ein Fernabsatzvertrag vorliegt. Letzteres ist der Fall wenn der Vertrag ausschließlicher durch Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen wurde.
Sollte grundsätzlich ein Widerrufsrecht in Betracht kommen, so stellt sich im Folgenden die Frage ob § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB
einschlägig ist. Nach dieser Vorschrift sind bestimmte Vertragsgegenstände vom Widerrufsrecht ausgenommen. Der Begriff der Dienstleistung ist europarechtlich und daher grundsätzlich weit auszulegen. Entscheidend ist, dass sich der Unternehmer verpflichtet seine Dienstleistung zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen. Die von Ihnen erbrachte Dienstleistung als Party-DJ dürfte dem Begriff einer "Dienstleistung im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen" unterfallen.
Ein Widerrufsrecht dürfte Ihrer Kundschaft folglich nicht zustehen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Mikio Frischhut
Hopfengartenweg 6
90451 Nürnberg
Tel: 091138433062
Web: https://www.frischhut-recht.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Mikio Frischhut