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Wiederholter Diebstahl §242 Abs.1 248a StGB

| 2. September 2020 12:23 |
Preis: 33,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von


15:03

Hallo , ich bin angeklagt des Diebstahls geringwertiger Sachen in Höhe von 16, 88 Euro.
in der Vergangenheit wurde ich bereits verurteilt zu :
2018 20 Tagessätze zu je 30 Euro Geldstrafe
2019 40 Tagessätze zu je 20 Euro Geldstrafe

Hierbei handelte es sich jeweils um Diebstahl von Lebensmitteln.
Bei der Tat 2020 zu der ich jetzt angeklagt wurde, handelt es sich um Lebensmittel im Wert von 16, 88 Euro. Was habe ich zu erwarten?
Aktuell bin ich arbeitslos und ab 1.10.20 habe ich eine neue Anstellung.

2. September 2020 | 12:51

Antwort

von


(6)
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Strafschärfend wird sich auswirken, dass Sie bereits zwei Verurteilungen wegen Diebstahls kassiert haben. Dennoch kann davon ausgegangen werden, dass erneut eine Geldstrafe ausgeurteilt wird. Diese wird sich im Bereich zwischen 60 - 90 Tagessätzen bewegen. Die Tagessatzhöhe ist abhängig von Ihrem Einkommen. Sollte der Termin vor dem 01.10.2020 sein und Sie zu der Zeit Leistungen vom JobCenter erhalten, dürfte die Tagessatzhöhe 10 € nicht übersteigen.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rückfrage vom Fragesteller 8. September 2020 | 14:58

Mit welcher Höchststrafe ist im schlimmsten Fall zu rechnen ?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 8. September 2020 | 15:03

Die Antwort gibt das Gesetz. Die Höchststrafe für einen Diebstahl beträgt 5 Jahre Freiheitsstrafe. Aufgrund des geschilderten Sachverhalt ist aber eine Geldstrafe zwischen 60 und 90 Tagessätzen wahrscheinlich.

Bewertung des Fragestellers 10. September 2020 | 05:52

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