Verurteilung wegen zwei Straftaten (räuberische Erpressung) zu 8,5 Jahren. In Haft damals ab 07/ 2008 - Abschiebung nach Halbstrafe in 09/2012. Einreisesperre, doch nunmehr aufgehoben. (EU-Bürger)
Haftbefehl auf Restverbüßung laut Rechtspfleger bis 09/2032 in Kraft. Letzte (und verantwortliche) StA in NRW.
Teil der Familie (Geschwister/ Eltern) leben weiterhin in Deutschland. In Deutschland Grundbesitz vorhanden.
Seit Abschiebung keinlerlei Haftstrafen begangen, (wieder) geheiratet mit zwei eigenen Kindern. Geordnete Verhältnisse mit Arbeitsplatz und diversen Reisen innerhalb Schengenraum - natürlich unter Umgehung von der Bundesrepublik Deutschland.
FRAGE:
Ist es möglich den Haftbefehl auf Verbüßung der Reststrafe "zu löschen" resp. "außer Vollzug/ Kraft" zu setzen?
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zur Beantwortung der Frage fehlen mir einige Angaben:
1) In welchem Land hat die Verurteilung und Haft stattgefunden?
2) Abschiebung in welches Land
3) Welche Nationalität haben Sie
4) "Einreisesperre, doch nunmehr aufgehoben." Für welches Land bestand eine Einreisesperre.
Mit freundlichen Grüßen
Rückfrage vom Fragesteller24. Januar 2022 | 15:54
Danke für Ihre Beantwortung. Ich bin in Deutschland geboren und bis zur Abschiebung ausschließluch in Deutschland gelebt, docht Abitur, Bankkaufmannlehre, Studium beendet - auch natürluch dann gearbeitet.
1) Mit der verantwortluchen StA in NRW, dachte ich dies beantwortet zu gabe. Alles in Deutschland.
2) Kroatien
3) kroatisch
4) Für die Bundesrepublik Deutschland.
Auf diesem Wege hoffe ich die austehenden Details zur Beantwortung der Frage beantwortet zu haben.
Danke im Vorraus und hoffentlich bekommen wir dann die Kuh vom Eis...
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt24. Januar 2022 | 16:15
Sehr geehrter Fragesteller,
danke für die Informationen.
Es kommt eine Haftbeschwerde bzw. Aussetzung der Restverbüßung in Betracht.
Hilft das Gericht, das den Haftbefehl erlassen hat der Beschwerde nicht ab (§ 306 Abs. 2 StPO) wird die Beschwerde dem Beschwerdegericht vorgelegt.
In Strafverfahren gegen ausländische Verurteilte, deren Auslieferung an eine ausländische Regierung bewilligt oder deren Ausweisung verfügt worden ist, gibt § 456 a StPO die Möglichkeit, von der (weiteren) Strafvollstreckung abzusehen.
Dafür spricht der Gesichtspunkt der Resozialisierung und Ihre familiären Bande zu Deutschland.
Die Chancen sind also offen.
Gerne kann ich Sie in dieser Sache vertreten.
Bei weiteren fragen schreiben Sie mich bitte per Email an.