Sehr geehrte Fragestellerin,
eine Wiedereingliederung in sein bisheriges Arbeitsverhältnis dürfte bei einer Entfernung von 600 km nur noch schwer möglich sein. Sollten Sie eine solche Entscheidung treffen wollen - wobei ich Ihnen empfehlen würde, sie nur in Abstimmung mit der BG und den behandelnden Ärzten zu treffen - müsste Ihr Mann aus meiner Sicht das Arbeitsverhältnis kündigen. Dies kann er gemäß § 622 BGB
mit einer Frist von einem Monat. Eine Eigenkündigung kann sich sozialrechtlich durchaus negativ auswirken (z. B. Sperrfrist bei Arbeitslosenggeldbezug). Dies kann in sozialrechtlicher Hinsicht jedenfalls aber dann unproblematisch sein, wenn Ihr Mann einen wichtigen Grund hat, das Arbeitsverhältnis zu kündigen. Dies ließe sich aus meiner Sicht jedenfalls mit dem schweren Arbeitsunfall und den psychischen Problemen rechtfertigen, die daraus resultieren. Ebenso ließe es sich rechtfertigen, wenn die Betreuungsmöglichkeiten in dem anderen Ort besser sind und ein Wegzug deswegen erforderlich wäre. Ob dies der Fall ist setzt natürlich eine entsprechende ärztliche Einschätzung voraus. Dies wäre vorab zu klären.
Mit freundlichen Grüßen
Eckart Johlige, Rechtsanwalt
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