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Wiederaufnahme Pfändung Arbeitslosengeld I bei erneuter Arbeitslosigkeit

4. Februar 2016 12:11 |
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Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Dr. Alexander Nefzger

Vor ca. 3 Jahren haben ich einem Schuldner von mir dessen Arbeitslosengeld I pfänden lassen. Es handelt sich um einen hohen Pfändungsbetrag, daher war das Anwaltshonorar entsprechend hoch. Mein Pfändungsanspruch konnte nur zu einem geringen Teil befriedigt werden, da der Schuldner bereits nach wenigen Monaten wieder in ein festes Arbeitsverhältnis kam und die Zahlung des Arbeitslosengeldes eingestellt wurde.

Nun habe ich erfahren dass der Schuldner soeben wieder arbeitslos geworden ist, ich möchte daher die Pfändung wieder aufnehmen. Ist das genau so möglich, also die Wiederaufnahme einer bestehenden Pfändung (es ist kein Wohnsitzwechsel des Schuldners erfolgt, somit müsste noch die gleiche Arbeitsagentur zuständig sein), sodass ich mir Neubeantragung und damit verbundene Kosten ersparen kann? Was ist dabei genau zu beachten? Oder ist dies in jedem Fall erloschen und ich muss die Pfändung zwingend neu aufsetzen und betreiben?

Vielen Dank für eine fundierte Praxisstellungnahme schon jetzt.

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Ansprüche auf Zahlung von Arbeitslosengeld können nach § 54 Abs. 4 SGB I wie Arbeitseinkommen gepfändet werden.

Gemäß § 832 ZPO erstreckt sich das Pfandrecht, das durch die Pfändung einer Gehaltsforderung oder einer ähnlichen in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung erworben wird, auch auf die nach der Pfändung fällig werdenden Beträge. Dies gilt jedoch nur solange, bis das Rechtsverhältnis beendet ist, aus dem die zu gepfändete Forderung stammt. In Ihrem Fall hilft diese Norm somit nicht weiter.

Den Fall der Unterbrechung behandelt § 833 Abs. 2 ZPO . Diese Vorschrift lautet: "Endet das Arbeits- oder Dienstverhältnis und begründen Schuldner und Drittschuldner innerhalb von neun Monaten ein solches neu, so erstreckt sich die Pfändung auf die Forderung aus dem neuen Arbeits- oder Dienstverhältnis."

Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift auf den Bezug von Arbeitslosengeld kommt zwar in Betracht, hilft aber nicht weiter, da in Ihrem Fall zwischen den beiden Zeiträumen, in denen ALG bezogen wurde, mehr als neun Monate lagen. Weitere derartige Vorschriften gibt es leider nicht.

Insofern müssten Sie die aktuellen Bezüge erneut pfänden.

Ich bedauere, Ihnen hier keine günstige Auskunft geben zu können, hoffe aber trotzdem, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

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