Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ansprüche auf Zahlung von Arbeitslosengeld können nach § 54 Abs. 4 SGB I
wie Arbeitseinkommen gepfändet werden.
Gemäß § 832 ZPO
erstreckt sich das Pfandrecht, das durch die Pfändung einer Gehaltsforderung oder einer ähnlichen in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung erworben wird, auch auf die nach der Pfändung fällig werdenden Beträge. Dies gilt jedoch nur solange, bis das Rechtsverhältnis beendet ist, aus dem die zu gepfändete Forderung stammt. In Ihrem Fall hilft diese Norm somit nicht weiter.
Den Fall der Unterbrechung behandelt § 833 Abs. 2 ZPO
. Diese Vorschrift lautet: "Endet das Arbeits- oder Dienstverhältnis und begründen Schuldner und Drittschuldner innerhalb von neun Monaten ein solches neu, so erstreckt sich die Pfändung auf die Forderung aus dem neuen Arbeits- oder Dienstverhältnis."
Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift auf den Bezug von Arbeitslosengeld kommt zwar in Betracht, hilft aber nicht weiter, da in Ihrem Fall zwischen den beiden Zeiträumen, in denen ALG bezogen wurde, mehr als neun Monate lagen. Weitere derartige Vorschriften gibt es leider nicht.
Insofern müssten Sie die aktuellen Bezüge erneut pfänden.
Ich bedauere, Ihnen hier keine günstige Auskunft geben zu können, hoffe aber trotzdem, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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