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Wie muss ich mich verhalten, wenn Schuldner keine EV abgibt

| 25. September 2010 08:30 |
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Strafrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Astrid Altmann

Drei Vollstreckungsaufträge hatte ich dem GV zukommen lassen.Bei der Vollstreckung, wurde dem GV der Zutrit zur Wohnung verweigert.Daraufhin wurde er zur Abgabe der EV aufgefortert(Termin beim GV)In meinem Vollstreckungsauftrag steht auch, dass, wenn keine EV abgegeben wird, eine Verhaftung stattfinden soll. Dadurch das die Vollstreckung nicht durchgeführt wurde, blieb ich auch auf den Kosten des GV sitzen. Kann ich diese irgendwie wieder einfordern(vom Schulner) ?? Wie muss ich mich verhalten, wenn der Schuldner keine EV abgiebt bzw nicht zum Termin erscheint ?? Besten Dank

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

hiermit nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen unter Berücksichtigung des dargestellten Sachverhaltes wie folgt Stellung:

In der Regel kann der Erlass eines Haftbefehls beantragt werden. Dieser Antrag muss bei dem zuständigen Zwangsvollstreckungsgericht gestellt werden. Dann wird ein Haftbefehl erlassen, mit diesem kann dann die Verhaftung beantragt werden. Ob dieser in Ihrem Fall vorliegt, kann ich dem Sachverhalt nicht entnehmen.

Die Kosten muss dann der Schuldner bezahlen, aber von Ihnen verauslagt werden. Sie tragen somit das Insolvenzrisiko des Schuldners.

Abschließend möchte ich Sie noch auf Folgendes hinweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Ich hoffe Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage verschafft haben zu können und verbleibe
mit freundlichen Grüßen


Astrid Hein
Rechtsanwältin



Rückfrage vom Fragesteller 25. September 2010 | 09:41

Wer muss den Haftbefehl beantragen ? Ich oder der GV ??

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 25. September 2010 | 12:19

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

hiermit nehme ich zu Ihrer Nachfrage wie folgt Stellung:

Der Antrag muss von Ihnen gestellt werden.

Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen


Astrid Hein
Rechtsanwältin

Bewertung des Fragestellers 25. September 2010 | 12:35

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