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Wie kann ich erzwingen, dass diese Personen meine Wohnung umgehend verlassen, kann ich Miete für Aug

10. Oktober 2011 21:42 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


09:35

Ich habe für den Monat August meine Wohnung (ich wohne zur Miete) an eine Kollegin und deren Sohn vermietet. Mietpreis und Dauer habe ich per Telefon abgesprochen und Schlüssel per Post an die Person geschickt. Da ich Anfang September noch im Ausland war habe ich die betreffenden Person kontaktiert und gebeten, mir die Schlüssel an meine Adresse im Ausland zu senden. Dieses ist nicht erfolgt. Vielmehr wurde mir per Sms von der betreffenden Person mitgeteilt, dass diese die Wohnung im August gar nicht benutzt hatte und würde aber ab der zweiten Septemberwoche einziehen. Diesem habe ich nicht zugestimmt und habe sie erneut um Rückgabe der Schlüssel gebeten. Vor einer Woche haben mich die Hauseigentümer informiert, dass sich fremde Personen in meiner Wohnung aufhalten. Daraufhin habe ich die Polizei verständigt. Diese konnte zwar die Personen identifizieren (es handelte sich eben um meine Kollegin und deren Sohn) aber sie nicht aus der Wohnung weisen, da diese Personen einen Schlüssel der Wohnung besaßen (angeblich spielte dabei auch eine Rolle, dass ich nicht anwesend sein konnte, um die Situation zu klären). In einem Telefonat (am 2. Oktober), an dem Hauseigentümer, ich und die Personen - die sich in meiner Wohnung immer noch befanden - beteiligt waren, versprachen die Letzteren, die Wohnung am 4. Oktober zu verlassen und die Schlüssel beim Eigentümer abzugeben. Dies ist bis heute nicht erfolgt. Die Personen haben mir per Sms heute mitgeteilt, dass sie voraussichtlich bis zum 20. Oktober in der Wohnung bleiben werden. Was habe ich jetzt für eine Handhabe? Wie kann ich erzwingen, dass diese Personen meine Wohnung umgehend verlassen? Kann ich Miete für August, September und Oktober verlangen? Welche Rechte stehen mir zu? Ich bin bis Ende Oktober noch im Ausland.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort.

10. Oktober 2011 | 22:21

Antwort

von


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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:

Es handelt sich hier bei dem Untermietverhältnis um ein normales Mietverhältnis mit allen dazugehörigen Rechten und Pflichten.

Das Problem ist allerdings neben Ihrer Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen des Untermietverhältnis generell Folgendes, was aber hier nach Ihrer Schilderung jedoch nicht vorliegen sollte:
Wird der Mietvertrag für längere Zeit als ein Jahr nicht in schriftlicher Form geschlossen, so gilt er für unbestimmte Zeit. Die Kündigung ist jedoch frühestens zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung des Wohnraums zulässig.

Ergo: Mietverträge können mündlich ohne Folgen vereinbart werden.

Für zeitlich begrenzte Mietverträge gilt allerdings zudem:

Ein Mietverhältnis kann auf bestimmte Zeit eingegangen werden, wenn der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit u. a. die Räume als Wohnung für sich nutzen will, und er dem Mieter den Grund der Befristung bei Vertragsschluss schriftlich mitteilt. Anderenfalls gilt das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

Dieses gilt nach meiner ersten vorläufigen Einschätzung eventuell auch für Untermietverhältnisse, was dann zum Problem werden könnte.

Sicherheitshalber sollten Sie schriftlich und fristgerecht eine Kündigung wegen Eigenbedarfs aussprechen. Der Grund für ein berechtigtes Interesse des Vermieters - Eigenbedarf - ist in dem Kündigungsschreiben anzugeben.
Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig.

Es kommt auch auf Ersteres - die dezidierte Darlegung des Vertrages und deren Inhalts - an.

Ggf. lässt sich aber aufgrund der SMS der Gegenseite ein Beweis finden.

Miete/Nutzungsentschädigung für die genannten Monate können Sie danach schon verlangen.

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

Rückfrage vom Fragesteller 12. Oktober 2011 | 04:48

Sehr geehrter Herr Hesterberger,

vielen Dank für Ihre Antwort. Mir ist nicht klar geworden,warum der mündlich vereinbarte, auf einen Monat befristete Untermietvertrag als unbefristet gelten soll.Ich habe im Telefonat der Untermieterin mitgeteilt, dass ich die Wohnung danach selber brauche.Wenn ich ordentlich kündigen würde wegen Eigensbedrafs, wer übernimmt die Wohnungskosten für die 3 Monate, die mir entstehen würden und wo soll ich wohnen? Das ist meine einzige Wohnung, an der ich gemeldet bin.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 12. Oktober 2011 | 09:35

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt.

Die Unbefristetheit ist leider so zwingendes Gesetz.

Bei der Eigenbedarfskündigung zahlt der jeweilige (Unter-)Mieter die Miete für die drei Monate bis zum Erreichen des Kündigungsendtermins (Ablauf der drei Monate), weshalb Sie insoweit "gesichert" sind.

Wegen der Komplexität des Falls rate ich dazu, eine Anwalt Ihrer Wahl einzuschalten. Die außergerichtlichen Anwaltskosten können dann gegenüber der Mieterseite als Verzugsschadensersatz (notwendige Rechtsverfolgungskosten) geltend gemacht werden.

Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.

ANTWORT VON

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