Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Es handelt sich hier bei dem Untermietverhältnis um ein normales Mietverhältnis mit allen dazugehörigen Rechten und Pflichten.
Das Problem ist allerdings neben Ihrer Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen des Untermietverhältnis generell Folgendes, was aber hier nach Ihrer Schilderung jedoch nicht vorliegen sollte:
Wird der Mietvertrag für längere Zeit als ein Jahr nicht in schriftlicher Form geschlossen, so gilt er für unbestimmte Zeit. Die Kündigung ist jedoch frühestens zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung des Wohnraums zulässig.
Ergo: Mietverträge können mündlich ohne Folgen vereinbart werden.
Für zeitlich begrenzte Mietverträge gilt allerdings zudem:
Ein Mietverhältnis kann auf bestimmte Zeit eingegangen werden, wenn der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit u. a. die Räume als Wohnung für sich nutzen will, und er dem Mieter den Grund der Befristung bei Vertragsschluss schriftlich mitteilt. Anderenfalls gilt das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
Dieses gilt nach meiner ersten vorläufigen Einschätzung eventuell auch für Untermietverhältnisse, was dann zum Problem werden könnte.
Sicherheitshalber sollten Sie schriftlich und fristgerecht eine Kündigung wegen Eigenbedarfs aussprechen. Der Grund für ein berechtigtes Interesse des Vermieters - Eigenbedarf - ist in dem Kündigungsschreiben anzugeben.
Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig.
Es kommt auch auf Ersteres - die dezidierte Darlegung des Vertrages und deren Inhalts - an.
Ggf. lässt sich aber aufgrund der SMS der Gegenseite ein Beweis finden.
Miete/Nutzungsentschädigung für die genannten Monate können Sie danach schon verlangen.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrter Herr Hesterberger,
vielen Dank für Ihre Antwort. Mir ist nicht klar geworden,warum der mündlich vereinbarte, auf einen Monat befristete Untermietvertrag als unbefristet gelten soll.Ich habe im Telefonat der Untermieterin mitgeteilt, dass ich die Wohnung danach selber brauche.Wenn ich ordentlich kündigen würde wegen Eigensbedrafs, wer übernimmt die Wohnungskosten für die 3 Monate, die mir entstehen würden und wo soll ich wohnen? Das ist meine einzige Wohnung, an der ich gemeldet bin.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort.
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt.
Die Unbefristetheit ist leider so zwingendes Gesetz.
Bei der Eigenbedarfskündigung zahlt der jeweilige (Unter-)Mieter die Miete für die drei Monate bis zum Erreichen des Kündigungsendtermins (Ablauf der drei Monate), weshalb Sie insoweit "gesichert" sind.
Wegen der Komplexität des Falls rate ich dazu, eine Anwalt Ihrer Wahl einzuschalten. Die außergerichtlichen Anwaltskosten können dann gegenüber der Mieterseite als Verzugsschadensersatz (notwendige Rechtsverfolgungskosten) geltend gemacht werden.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.