Sehr geehrte Ratsuchende ,
vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:
Zunächst einmal können Mitglieder des Aufsichtsrats gem. § 103 AktG
mit einfacher Mehrheit im Rahmen eines Beschlusses der Hauptversammlung abberufen werden.
Ihre Frage zielt aber offensichtlich darauf ab, ob Ihr Mann auch von sich aus und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen von seinem Posten im Aufsichtsrat zurücktreten kann.
Zunächst müsste natürlich geschaut werden, ob in der Satzung eine ordnungsgemäße Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist für das jeweilige Aufsichtsratsmitglied geregelt ist. Sollte dieses der Fall sein, könnte ihr Mann unter Einhaltung der in der Satzung beschriebenen Kündigungsfrist ordnungsgemäß gegenüber der Aktiengesellschaft kündigen.
Sollte dieses nicht so sein stellt sich die Frage, ob und gegebenenfalls wie beziehungsweise unter welchen Voraussetzungen Ihr Mann sein Mandat im Aufsichtsrat niederlegen kann.
Das Gesetz macht hierzu keine Angaben. In der Praxis gibt es unterschiedliche Meinungen hinsichtlich der Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, um das Mandat niederzulegen.
So gibt es war beispielsweise Stimmen in der rechtswissenschaftlichen Literatur, die davon ausgehen, dass eine Niederlegung des Mandats nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich ist. Die überwiegende Auffassung geht aber dahin, dass ein solcher wichtiger Grund nicht notwendig ist.
Unbestritten ist aber, dass ein Aufsichtsratsmitglied sein Amt nicht zur „ Unzeit" niederlegen darf. Dieses ist beispielsweise dann der Fall, wenn eine schwere Krise der Gesellschaft besteht, bei welcher die Mitarbeit des Aufsichtsrates aus Sicht der Gesellschaft zwingend notwendig ist. Dieses könnte bei Ihnen der Fall sein.
Im Rahmen einer Erstberatung ohne vollständige Klärung des Sachverhalts ist aber leider eine abschließende Klärung dieser Frage nicht möglich, so dass ich Ihnen beziehungsweise Ihrem Mann dringend anraten möchte, einen im Gesellschaftsrecht tätigen Kollegen vor Ort mit der abschließenden Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Amtsniederlegung zu beauftragen.
Sollten die Voraussetzungen für eine Amtsniederlegung vorliegen, wäre die Amtsniederlegung nachweisbar (also am besten unter Zeugen oder schriftlich per Einschreiben) gegenüber der Gesellschaft zu erklären.
Nachfolgend habe ich Ihnen einen interessanten Fachaufsatz von Kollegen zu genau diesem Thema beigefügt:
http://www.preubohlig.de/deutsch/publikationen/DieMandatsniederlegung_DerAufsichtsrat012008.pdf
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Donnerstagnachmittag!
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
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Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht