Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Einbürgerungsbehörde ist bei der Prüfung von Straftaten im Ausland zunächst auf die Angaben des Antragstellers angewiesen.
Der Antragsteller ist verpflichtet, wahrheitsgemäße und vollständige Angaben zu machen, auch zu Straftaten im Ausland. Ein Verschweigen von Straftaten im Ausland kann schwerwiegende Konsequenzen haben:
- Wenn die Behörde durch Verschweigen der Straftaten getäuscht wird und die Einbürgerung erfolgt, kann diese später wieder rückgängig gemacht werden, wenn die Täuschung auffliegt. Dies wäre für den Eingebürgerten natürlich fatal.
- Das wissentliche Machen falscher Angaben im Einbürgerungsverfahren, um eine Einbürgerung zu erschleichen, ist strafbar und kann mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren geahndet werden (§ 42 Staatsangehörigkeitsgesetz).
Die Behörde wird zwar in der Regel keine eigenen Ermittlungen im Ausland anstellen. Sie kann aber durchaus Auskünfte bei den zuständigen Stellen (z. B. Bundeskriminalamt) einholen, ob dort Erkenntnisse über Straftaten des Antragstellers im Ausland vorliegen. Insofern sollte man sich nicht darauf verlassen, dass ein Verschweigen unentdeckt bleibt.
Mein Rat wäre daher, die Straftat im Antrag anzugeben. Die Behörde prüft dann, ob die Straftat einer Einbürgerung entgegensteht. Dies ist der Fall, wenn die Tat auch in Deutschland strafbar wäre und das Strafmaß nach deutschem Recht verhältnismäßig ist. Geringfügige Strafen bleiben außer Betracht. Letztlich hängt es vom Einzelfall ab.
Eine Frage jedoch:
Sie glauben, Sie hätten eine Straftat Form eines Betruges begangen?
Hat es denn überhaupt Ermittlungen oder ein Urteil etc. dahingehend gegeben ist? Danke für Ihre Rückmeldung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Mein Heimatland ist China. Tauschen China und Deutschland Informationen über Vorstrafen bzw. Ermittlungsverfahren aus?
Meines Wissens gibt es derzeit keine entsprechenden Abkommen zwischen Deutschland und China. Daher können deutsche Behörden solche Informationen nicht von der chinesischen Botschaft oder anderen chinesischen Behörden einholen.
Wie genau kann die deutsche Behörde wissen, dass ich während der Zeit meines Einbürgerungsantrags in China in einem Ermittlungsverfahren stehe?
Sehr geehrter Fragesteller,
die deutsche Einbürgerungsbehörde ist bei der Prüfung von Straftaten im Ausland zunächst auf Ihre wahrheitsgemäßen und vollständigen Angaben im Einbürgerungsantrag angewiesen. Sie sind verpflichtet, auch Straftaten und Ermittlungsverfahren anzugeben, die in China stattgefunden haben, bevor Sie nach Deutschland gekommen sind.
Es gibt meines Wissens nach in der Tat derzeit keinen systematischen Informationsaustausch zwischen deutschen und chinesischen Behörden über Vorstrafen und Ermittlungsverfahren. Daher kann die deutsche Behörde nicht ohne weiteres in Erfahrung bringen, ob gegen Sie aktuell in China ein Ermittlungsverfahren läuft.
Allerdings wäre es sehr riskant und nicht ratsam, die Straftat im Antrag zu verschweigen:
- Wenn später herauskäme, dass Sie die Behörde getäuscht haben, könnte Ihre Einbürgerung rückgängig gemacht werden.
- Das wissentliche Machen falscher Angaben, um eine Einbürgerung zu erschleichen, ist strafbar und kann mit bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden (§ 42 Staatsangehörigkeitsgesetz).
- Die Behörde kann durchaus Auskünfte bei deutschen Stellen wie dem BKA einholen, ob dort Erkenntnisse über Straftaten von Ihnen im Ausland vorliegen.
Mein Rat wäre daher, die Straftat bzw. das Ermittlungsverfahren im Antrag anzugeben. Die Behörde prüft dann im Einzelfall, ob dies einer Einbürgerung entgegensteht. Geringfügige Strafen bleiben dabei außer Betracht.
Letztlich hängt viel von den Details des Einzelfalls ab, die ich nicht kenne. Für eine abschließende Beurteilung wäre es ratsam, sich anwaltlich beraten zu lassen. Aber grundsätzlich rate ich dringend von falschen Angaben im Einbürgerungsverfahren ab, auch wenn die Überprüfungsmöglichkeiten der Behörde begrenzt sind.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen