Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Leider hat die Behörde in Ihrem Fall Recht. Die Voraufenthaltszeiten mit einer Aufenthaltsgestattung können nur dann als berechtigter Aufenthalt berücksichtigt werden, wenn der Ausländer den internationalen Schutz nach AsylG erlangt hat (§ 55 Abs. 3 AsylG). Da Sie erst am 13.07.2020 Ihre erste Aufenthaltsgenehmigung bekommen haben, die aber nicht auf Ihrem Asylantrag beruht, kann die Ihnen die für die Einbürgerung zugute kommende Zeit erst ab diesem Zeitpunkt gerechnet werden. Bei besonderen Integrationsleistungen steht es im Ermessen der Behörde Bewerber bereits nach 6 Jahren einzubürgern. Das wäre aber in Ihrem Fall erst der 13.07.2026.
Es besteht zwar grundsätzlich die Möglichkeit den Einbürgerungsantrag ruhend zu stellen. Davon wird aber in der Regel nur dann Gebrauch gemacht, wenn die Voraussetzung spätestens in einem Jahr erfüllt werden kann. Was bei Ihnen nicht der Fall ist. Insofern rate ich Ihnen den Antrag zurück zu nehmen. Eine Klage gegen die Ablehnung ist aussichtslos. Hierbei ist aber auch zu bedenken, dass eine Klage mehrere Jahre in Anspruch nimmt. Es kann sein, dass das Gericht erst in zwei Jahren entscheidet. Oder auch drei. Es kann auch passieren, dass das Gericht die Sache liegen lässt, bis die zeitlichen Voraussetzungen bei Ihnen erfüllt sind und Sie durch die tatsächlich vollzogene Einbürgerung die Klage für erledigt erklären müssen.
Es tut mir Leid, dass ich Ihnen kein besseres Ergebnis mitteilen kann.
Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Evgen Stadnik
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