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Einbürgerungsbehörde beabsichtigt meinen Einbürgerungsantrag abzulehnen

2. August 2023 14:50 |
Preis: 50,00 € |

Ausländerrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich, 23 Jahre alt, bin Ende 2015 im Alter von 16 Jahren nach Deutschland eingereist.
Ich habe meine Fachhochschulreife sowie eine technische Ausbildung hier absolviert, bin seit 2017 berufstätig und gleichzeitig auch an einer deutschen Hochschule als Teilzeitstudent eingeschrieben.

Am 10.01.2016 stellte ich einen Asylantrag, der am 15.03.2019 abgelehnt wurde. Da ich mit 16 Jahren nach Deutschland eingereist bin und Schule sowie eine Ausbildung absolviert habe, habe ich am 13.07.2020 meine erste Aufenthaltserlaubnis nach § 25a (wegen sehr guter Integration) bekommen.

Damit ich meine Aufenthaltstitel überhaupt von der Ausländerbehörde abholen konnte, musste ich meine Klage gegen die Ablehnung meines Asylantrags beim Verwaltungsgericht zurückziehen, die Klage habe ich am 23.06.2020 zurückgezogen.

3 Jahre später, genauer gesagt am 15.06.2023, habe ich die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband beantragt. Eineinhalb Monate später erhielt ich ein Schreiben (Entwurf als Anhörung zur Ablehnung) von der Einbürgerungsbehörde.
In dem Schreiben steht drin, dass meine Sachbearbeiterin beabsichtigt, meinen Einbürgerungsantrag abzulehnen und mir die Gelegenheit gegeben wird, Stellung zu nehmen.

Begründung:
Da mein Asylantrag abgelehnt wurde und ich später die Klage gegen die Ablehnung zurückgezogen habe, können die erteilten Aufenthaltsgestattungen in der Zeit ab meiner Einreise bis zur Rücknahme meiner Klage nicht angerechnet werden.
Somit habe ich die Voraussetzung des 6-jährigen (6 Jahre wegen sehr guter Integration) rechtmäßigen und gewöhnlichen Aufenthaltes nicht erfüllt. Es wird nur die Zeit ab Erteilung meines ersten Aufenthaltstitels gezählt, und ich soll weitere 3 Jahre warten und es erneut am 13.07.2026 versuchen.

Neben Info: von 2016 bis zur Erteilung meines ersten Aufenthaltstitels hatte ich immer einen Sechsmonatigen Ausweis ohne roten Strich (Aufenthaltsgestattung) und keine Duldung.

Meine Fragen nun:

Ist die Begründung der Einbürgerungsbehörde nach dem Gesetz richtig, kann die Behörde einfach so 4 Jahre Aufenthalt-zeit (2016,2017,2018 und 2019) nicht anrechnen?
Habe ich überhaupt andere Möglichkeiten, eingebürgert zu werden?
Was soll ich am besten machen?
Wie soll ich vorgehen?
Wie stehen meine Chancen, wenn ich gegen die Ablehnung meines Einbürgerungsantrags Klage erhebe?

Vielen Dank.

2. August 2023 | 18:24

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Leider hat die Behörde in Ihrem Fall Recht. Die Voraufenthaltszeiten mit einer Aufenthaltsgestattung können nur dann als berechtigter Aufenthalt berücksichtigt werden, wenn der Ausländer den internationalen Schutz nach AsylG erlangt hat (§ 55 Abs. 3 AsylG). Da Sie erst am 13.07.2020 Ihre erste Aufenthaltsgenehmigung bekommen haben, die aber nicht auf Ihrem Asylantrag beruht, kann die Ihnen die für die Einbürgerung zugute kommende Zeit erst ab diesem Zeitpunkt gerechnet werden. Bei besonderen Integrationsleistungen steht es im Ermessen der Behörde Bewerber bereits nach 6 Jahren einzubürgern. Das wäre aber in Ihrem Fall erst der 13.07.2026.

Es besteht zwar grundsätzlich die Möglichkeit den Einbürgerungsantrag ruhend zu stellen. Davon wird aber in der Regel nur dann Gebrauch gemacht, wenn die Voraussetzung spätestens in einem Jahr erfüllt werden kann. Was bei Ihnen nicht der Fall ist. Insofern rate ich Ihnen den Antrag zurück zu nehmen. Eine Klage gegen die Ablehnung ist aussichtslos. Hierbei ist aber auch zu bedenken, dass eine Klage mehrere Jahre in Anspruch nimmt. Es kann sein, dass das Gericht erst in zwei Jahren entscheidet. Oder auch drei. Es kann auch passieren, dass das Gericht die Sache liegen lässt, bis die zeitlichen Voraussetzungen bei Ihnen erfüllt sind und Sie durch die tatsächlich vollzogene Einbürgerung die Klage für erledigt erklären müssen.

Es tut mir Leid, dass ich Ihnen kein besseres Ergebnis mitteilen kann.

Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Evgen Stadnik

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