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Widersprüchliche Kündigungsfristen

| 10. April 2018 20:06 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


21:49

Sehr geehrte Damen und Herren,

in meinem Arbeitsvetrag habe ich unter "Vertragsbeginn" eine beiderseitige Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Monatsende. Im hinteren Teil unter "Beendigung des Vertrags" steht geschrieben, dass für das Arbeitsverhältnis die gesetzlichen Kündigungsfristen und Kündigungstermin gelten. Welche Klausel stimmt jetzt? Wie lange beträgt meine Kündigungszeit? Ich möchte so schnell wie möglich aus dem Vertrag austeigen, da ich eine neue Stelle in Aussicht habe.

Mit freundlichen Grüßen
DM

10. April 2018 | 21:03

Antwort

von


(2320)
Aachener Strasse 585
50226 Frechen-Königsdorf
Tel: 02234-63990
Web: https://ra-raab.de
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Sehr geehrte Fragestellerin,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Zur Problematik widersprüchlicher Kündigungsfristen gibt es ein neueres Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 23.03.2017 (Az.: 6 AZR 705/15 ). Bei diesem Fall ging es, anders als bei Ihnen, um die Frage, wie lange die Kündigungsfrist während der Probezeit sei. Im Arbeitsvertrag war festgehalten, dass für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eine Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Monatsende gelte. Eine Sonderregelung für die Probezeit gab es an dieser Stelle nicht. Der Arbeitgeber war der Auffassung, dass während der Probezeit eine Kündigungsfrist von zwei Wochen gelte, weil dies so der Manteltarivvertrag bestimme und der gesetzlichen Regelung entspräche.

Das Bundesarbeitsgericht sagte, dass ein vorformulierter Arbeitsvertrag wie Allgemeine Geschäftsbedingungen zu behandeln sei. Bei der Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei auf die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders abzustellen. Der Arbeitnehmer sei typischerweise nicht rechtskundig, so dass zu seinen Gunsten auf den Vertragstext und nicht auf die gesetzliche Regelung abzustellen.

Diese Entscheidung erfolgte zugunsten des Arbeitnehmers, da er sich in der Probezeit befand und nach dem Urteil nicht mit der gesetzlich möglichen Frist von zwei Wochen gekündigt werden konnte.


2.

Würde man diese Entscheidung vom Ergebnis her gesehen auf Ihren Fall übertragen, hieße das, dass von einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Monatsende auszugehen sei, weil vom Arbeitnehmer nicht erwartet werden könne, dass er die gesetzlichen Kündigungsfristen (vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende) kenne.

Allerdings wird man die oben genannte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts nicht mit dieser Rechtsfolge auf Ihren Fall übertragen dürfen.

Wenn man - wie das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 23.03.2017 - darauf abstellt, dass der Arbeitsvertrag wie allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zu behandeln sei, hat der Verwender dieser AGB die Nachteile unklarer oder widersprüchlicher Formulierungen zu tragen.

Da für Sie die gesetzliche Regelung günstiger ist, gilt meiner Auffassung nach die gesetzliche Kündigungsfrist.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 10. April 2018 | 21:20

Sehr geehrter Herr Raab,

vielen Dank für Ihre Antwort. Das heißt, ich kann meinen Kündigungstermin in der Kündigung anhand der gesetzlichen Regelung angeben?

MfG

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 10. April 2018 | 21:49

Sehr geehrte Fragestellerin,

zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Aufgrund meiner Ausführungen halte ich es für richtig, dass das Arbeitsverhältnis nach der gesetzlichen Regelung des § 622 Abs. 1 BGB gekündigt werden kann, d. h. mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats.

Natürlich müssen Sie einkalkulieren, dass der Arbeitgeber damit nicht einverstanden ist und auf der längeren Kündigungsfrist besteht. Dann ist es nicht auszuschliessen, dass es zum Rechtsstreit kommt.


2.

Für diesen Fall ist es wichtig zu wissen, dass bei einem arbeitsgerichtlichen Verfahren in der I. Instanz jede Prozesspartei ihre Kosten selbst trägt, gleichgültig, wer obsiegt und unterliegt.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 10. April 2018 | 21:56

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