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Widerspruch gegen Statusfeststellungsverfahren sinnvoll?

12. August 2014 10:10 |
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Sozialversicherungsrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren!

Ich verdiene gemäß GF Vertrag über 5.000,- monatlich + 5% Tantieme.
Ich halte gemäß Gesellschaftsvertrag 37,5% der Anteile. Weitere 37,5% hält der zweite GF, der exakt gleichberechtigt ist zu mir. 25% hält eine AG, von der wir Räume mieten und zu der wir geschäftliche Beziehungen pflegen.

Das Statusfeststellungsverfahren wurde durchgeführt und folgendes am 28. Juli 2014 festgestellt.

MERKMALE FÜR EIN ABHÄNGIGES VERHÄLTNIS:
- Beschlüsse der Gesellschaft werde grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern nicht das Gesetz oder der Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmen. Das Stimmrecht des einzelnen Gesellschafters richtet sich dabei nach der Höhe seiner Geschäftsanteile. Derjenige Gesellschafter hat somit maßgebenden Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft, der mindestens die Hälfte der Geschäftsanteile der GmbH besitzt. Ich bin mit 37,5 Minderheitsgesellschafter.
=> Es gibt keinen mit der Hälfte, also haben mein Partner und ich den Einfluss, oder?
- Es besteht ein gesonderter Arbeitsvertrag, der die Mitarbeit in der Gesellschaft regelt.
- Ich unterliege dem Weisungsrecht der Gesellschaft.

MERKMALE FÜR EINE SELBSTÄNDIGE TÄTIGKEIT:
- Ich bin vom Selbstkontrahierungsverbot nach § 181 BGB befreit und zur Alleinvertretung berechtigt.

Ich hätte gerne einen Text geliefert mit dem ich vorsorglich korrekt gegen den Bescheid Widersprechen kann.
Außerdem eine Einschätzung, ob es unter den gegebenen Umständen realisitisch ist am Ende der Feststellung als selbständig Tätiger eingestuft zu werden. Der GF-Vertrag ist anpassbar wenn notwendig! Außerdem kann ich per E-Mail den Gesellschaftsvertrag, GF-Vertrag sowie eingereichten Feststellungsbogen zur Verfügung stellen.

Für die weitere Betreuung der Angelegenheit gegenüber der Deutschen Rentenversicherung zur Erlangung der Anerkennung der selbständigen Tätigkeit und den notwendigen Schriftverkehr hätte ich gerne eine Kostenschätzung.

Ich freue mich auf die Antwort eines Spezialisten für das Statusfeststellungsverfahren!

Mit freundlichen Grüßen!



Einsatz editiert am 12.08.2014 17:43:21

13. August 2014 | 09:48

Antwort

von


(2984)
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Sehr geehrter Ratsuchender,


der korrekte Text für einen Widerspruch würde nach Ihrer Schilderung lauten:


Hiermit lege ich gegen den Bescheid vom ..., zugegangen am ... Widerspruch ein und beantrage die Feststellung als selbständig Tätiger.

Unterschrift.


Dieses ist zunächst zur Fristwahrung vollkommen ausreichend.

Nach Ihrer Darstellung ist das Ziel die Anerkennung der selbständigen Tätigkeit.

Sofern die Feststellungen zu den Merkmalen der abhängigen Beschäftigung auch tatsächlich zutreffend sind, sehe ich allerdings nach Ihrer Schilderung derzeit die Aussicht auf Erfolg sehr eingeschränkt.

Sie erfüllen derzeit möglicherweise die Vorausssetzungen, die ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis ausmachen.

Zum einen spricht die tasächliche Ausgestaltung in Form eines Arbeitsvertrages ersteinmal für das abhängige Beschäftigungsverhältnis. Zudem sind Sie nach Ihren Ausführungen auch weisungsgebunden. Auch der erste Anschein, dass Sie nicht die Entscheidungsbefugnis über die Gesellschaft mit mindestens der Hälfte der Anteile haben, wird gerne als Argument für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis gesehen.

Es müssten in der Tat sämtliche Verträge eingesehen werden; insbesondere der Arbeitsvertrag. Trotz Vorliegen eines Vertrages kann eine selbständige Tätigkeit angenommen werden. Das ist dann der Fall, wenn die nachfolgend genannten Voraussetzungen gegeben sind.

Das sind unter anderem:

keine Weisungen hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und wie die Tätigkeit ausgeübt wird. Dass natürlich die Belange des Auftraggebers bei einer selbständigen Tätigkeit zu berücksichtigen sind, versteht sich von selbst und hat auch nichts mit der Weisung im arbeitsrechtlichen Sinne zu tun.

In Ihrem Fall ist genau zu prüfen, wie Ihre Tätigkeit tatsächlich ausgestaltet ist.

Eine Besonderheit ist auch zu berücksichtigen; dass Sie nur für die Gesellschaft tätig sind.

Das weiteres Problem wird sein, dass die Vergütung voraussichtlich nicht von einem bestimmten Erfolg abhängt, sondern von der Tätigkeit, also der Leistungsbereitschaft.

Ihr eigenes Kapital wird zudem nicht im Rahmen der Tätigkeit eingesetzt. Offenbar wird auch nicht das unternehmerische Risiko getragen; jedenfalls nicht nach Ihrer derzeitigen Schilderung.

Eine nähere Einschätzung ist erst dann möglich, wenn die Verträge eingesehen werden konnten.

Dann kann auch gesagt werden, welche Änderungen erforderlich sein werden. Diese gelten dann aber für die Zukunft.

Hinsichtlich der Kosten, werden diese individuell vereinbart werden müssen.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg


ANTWORT VON

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