Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Leider kann ich Ihnen da wenig Hoffnung machen, dass der Widerspruch (und eine Klage) Erfolg hat.
Bitte teilen Sie mir aber noch mit, an welcher Hochschule Sie studieren, denn eventuell kann man die betreffende Prüfungsordnung über das Internet abrufen. Das Hochschulgesetz NRW erhält dazu keine speziellen Regelungen, bis auf Folgende:
§ 51 Exmatrikulation
Eine Studierende oder ein Studierender ist zu exmatrikulieren, wenn
[...]
c) sie oder er in dem Studiengang eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden hat oder zur Prüfung endgültig nicht mehr zugelassen werden kann.
Den Rest regelt die betreffende Prüfungsordnung direkt.
Ob nun die Anmeldung vorgenommen worden ist oder nicht, spielt bei der nachträglichen Fristüberschreitung meines Erachtens keine Rolle.
Das einzige was man versuchen könnte, ist eine Wiedereinsetzung in die Frist für die Abgabe der Arbeit beziehungsweise Prüfungsleistung.
Dieses ist wie folgt möglich:
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 32
Verwaltungsverfahrensgesetz NRW - auszugsweise zitiert):
War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrages sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Behörde, die über die versäumte Handlung zu befinden hat.
Die Wiedereinsetzung ist unzulässig, wenn sich aus einer Rechtsvorschrift ergibt, dass sie ausgeschlossen ist.
Dafür müssten Sie aber nachweisen, dass Sie die Frist unverschuldet versäumt haben, was in den meisten Fällen sehr schwierig ist.
Es tut mir leid, Ihnen keine bessere Antwort geben zu können.
Ich stelle Ihnen anheim, einen Widerspruchsbescheid erneut anwaltlich prüfen zu lassen.
Ich hoffe, Ihnen damit dennoch weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
Marktstraße 17/19
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Tel: 0711-7223-6737
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E-Mail:
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Ich dachte bisher meine Chancen stehen gut, zumal ein Kommilitione aus einem Prüfungssaal raus gebeten worden war wegen fehlender Anmeldung. Er ist bereit dies eidesstattlich zu versichern.
Das Verwaltungsgericht Weimar sieht Exmatrikulationen wegen Fistüberschreitungen als nichtig an.
ein link zu meiner DPO:
http://www.wirt-ing.de/content/documents/regularities/dpo_wirtschaftsingenieurwesen.pdf
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
Nach meiner Recherche haben sich das Verwaltungsgericht Weimar und andere Verwaltungsgerichte nur mit dem Fall befasst, dass eine Exmatrikulation auch nach nochmaliger Fristsetzung hinsichtlich des Semesterbeitrages nichtig ist.
Vielen Dank für die Mitteilung der betreffenden Prüfungsordnung, zu der ich mich gleich noch einmal melde, weil ich einen Termin habe. Sie halten dann sogleich eine Antwort.
Ich hoffe, Ihnen damit dennoch weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
ich antworte Ihnen antworte wie folgt:
Es ist richtig, dass für jede Prüfungsleistung eine Anmeldung vorzunehmen ist, was aber ausweislich der Prüfungsordnung nur für die Diplomvorprüfung gilt.
Man könnte natürlich meinen, dass nur bei einer Anmeldung auch ein Fristversäumnis eintreten kann, jedoch greift dieses wahrscheinlich zu kurz, da Sie innerhalb einer bestimmten Frist überhaupt Prüfungsleistungen erbracht haben müssen, aber wie gesagt gilt dieses nur bei der Diplomvorprüfung und den diesbezüglichen Prüfungsleistungen.
Denn auch die Diplomprüfung soll einschließlich der Diplomarbeit innerhalb der festgelegten Regelstudienzeit abgeschlossen sein.
Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn die/der Studierende einen Prüfungstermin ohne triftigen Grund versäumt.
Für einen reinen Prüfungstermin muss meines Erachtens keine Anmeldung vorliegen.
Aber genaueres kann erst gesagt werden, wenn hier der Widerspruchsbescheid vorliegt.
Falls Sie dazu noch etwas wissen möchten, können Sie sich gerne jederzeit an mich wenden; eine hier gezahlte Erstberatung würde Ihnen dabei angerechnet und gutgeschrieben.
Erst aufgrund des Widerspruchsbescheides kann man sich ein genaues Bild machen, ob sich eine Klage lohnt, wobei es momentan leider nicht danach aussieht.
Ich hoffe, Ihnen damit dennoch weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt