Sehr geehrter Ratsuchender,
die Erfolgsaussichten lassen sich aufgrund Ihrer Sachverhaltsdarstellung nicht abschätzen, da zumindest erst einmal der notarielle Vertrag bekannt sein müsste. Da Sie von einem Grundstückschenkungsvertrag, dann aber auch von einem Kaufvertrag schreiben, kann die Einschätzung nur bei Kenntnis aller Verträge erfolgen.
Eine notarielle Vereinbarung wird aber in der Regel auch die Nachfolger binden, so dass die Erbin sehr schlechte Karten haben könnte. Eine "Rechtssicherheit" können Sie daraus allein aber niemals ableiten.
Das Kostenrisiko (bei gesetzliche Vergütung) liegt bei einem Wert von 2.500 € bei
324,00 € Gerichtskosten
621,78 € Rechtsanwaltskosten (Rechtsanwalt der Gegenseite)
621,78 € Rechtsanwaltskosten (eigener Rechtsanwalt
also gesamt für die erste Instanz bei 1.567, 56 €, was sich aber noch je nach Verfahrensablauf ändern kann. Sind Zeugen, Gutachten notwendig, wird es mehr werden; erkennt die Gegenseite alles sofort an, wird es weniger.
Beauftragen Sie keinen Rechtsanwalt, reduziert es sich eben um 621,78 €.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
E-Mail:
Sehr geehrter Herr Bohle,
danke für Ihre Antwort. Bei den beiden Verträgen handelt es sich um einen Teilgrundstückschenkungsvertrag und einen Grundstückschenkungsvertrag, beide sind notariell beglaubigte Verträge. Entschuldigen Sie die Fehlinformation um den Kaufvertrag.
Die Frage unter b) war dahingehend, dass wir eine Klageschrift benötigen und dafür einmal die Kosten erfahren möchten. Wir gehen davon aus, dass eine Vertretung vor Gericht nicht nötig sein wird. Bitte geben Sie uns dazu noch eine Angabe.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Ratsuchender,
bei einer Klageschrift kommen die von mir genannten Rechtsanwaltskosten für den eigenen Rechtsanwalt auf Sie zu. Soll er nur die Klageschrift erstellen und nicht bei Gericht einreichen, werden diese Kosten auf 334,75 € reduziert.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
Wie soll ohne Kenntnis des Vertrages eine "rechtssichere Einschätzung" erfolgen?
Wenn Sie wegen Zahnschmerzen zum Zahnarzt gehen, werden Sie dort auch den Mund öffnen und möglicherweise Untersuchungen über sich ergehen lassen müssen. Wenn Sie aber den Mund geschlossen halten - ist dann der Zahnarzt schlecht, weil er Sie nicht von den Schmerzen befreit hat?
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, oldenburg