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Widerrufsrecht Mietvertrag

25. Juli 2020 09:25 |
Preis: 35,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Ausgangssituation: Ein potentieller Mieter wird von der Hausverwaltung zum Besichtigungstermin in eine Wohnung eingeladen. Zwei Tage nach dem Besichtigungstermin wurde von Seiten des Mieters der Mietvertrag unterschrieben und vorab nur per E-Mail an die Hausverwaltung gesendet.

Nun hat es sich der Mieter anders überlegt und würde gerne den Abschluss widerrufen.

Paragraph 19 des Mietvertrags lautet wie folgt:

„Hat der Mieter vor Abschluss dieses Vertrages die Wohnung nicht besichtigt und wird dieser Vertrag bei gleichzeitiger Anwesenheit der Vertragsparteien außerhalb von Geschäftsräumen unterzeichnet oder kommt der Mietvertrag als Fernabsatzvertrag zustande (Paragr. 312 c BGB), so steht dem Mieter ein Widerrufsrecht nach Paragraphen 312 Abs. 4 und 355 BGB zu, wenn der Vermieter Unternehmer (Paragr. 14 BGB) ist. Der Mieter kann sein Widerrufsrecht binnen 14 Tagen seit Vertragsabschluss ausüben."

Liegen hier die Voraussetzungen für das Ausüben des genannten Widerrufsrechts vor?

Besten Dank im Voraus

25. Juli 2020 | 10:39

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

lassen Sie mich Ihre Frage wie folgt beantworten.

Der Vertrag kann nicht widerrufen werden.

Die Voraussetzungen für einen Widerruf liegen nicht vor.

Die zitierte mietvertragliche Regelung,

"Hat der Mieter vor Abschluss dieses Vertrages die Wohnung nicht besichtigt [...], so steht dem Mieter ein Widerrufsrecht [...] zu [...]. [...] 14 Tagen seit Vertragsabschluss [...]",

verweist auf die gesetzliche Regelung.

Zwar wurde der Vertrag mit Fernkommunikationsmitteln geschlossen (E-Mail bzw. Brief; § 312c Abs. 2 BGB ).

Dann gibt es in der Regel auch ein 14-tägiges Widerrufsrecht (§ 312g Abs. 1 , § 355 BGB ).

§ 312 Abs. 4 BGB schließt aber das Widerrufsrecht ausdrücklich aus

§ 312c und § 312g über das Widerrufsrecht "sind jedoch nicht auf die Begründung eines Mietverhältnisses über Wohnraum anzuwenden, wenn der Mieter die Wohnung zuvor besichtigt hat."

> Der Mieter hat kein gesetzliches (wegen § 312 Abs. 4 BGB ) und auch kein vertragliches (wegen § 19 des Mietvertrages) Widerrufsrecht, weil die Wohnung vor Vertragsschluss besichtigt wurde.


Dem Mieter bleibt - vorbehaltlich einer genauen Prüfung - nur die Kündigung mit dreimonatiger Frist oder ein Mietaufhebungsvertrag.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Eichhorn
Rechtsanwalt


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