Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Fragen beantworte ich Ihnen unter Berücksichtigung Ihrer Schilderung und des gewählten Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne wie folgt.
Ich zitiere zunächst einmal § 355 BGB
"Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen", dort Absatz 1:
Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb der Widerrufsfrist gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
Ein Widerruf kann also auf zwei Arten erfolgen, entweder durch Erklärung ("Hiermit widerrufe ich...") oder durch Rücksendung der Ware, also ohne ausdrückliche Erklärung. Er erfolgt dann durch schlüssiges Verhalten. Der Widerruf wird durch die Rücksendung der Ware ausgedrückt.
Daran anschließend ergeben sich die von Ihnen dargestellten Fristen für die Zahlungserstattung. Der Fristbeginn bestimmt sich unterschiedlich, je nach dem, welche Art des Widerrufs - Erklärung oder Rücksendung - gewählt bzw. ausgeübt worden ist.
Die andere Antwort (des Kollegen) betrifft eine völlig andere Frage.
Falls Sie etwas bestellt haben, anschließend widerrufen - und zwar durch ausdrückliche Erklärung - und Ihre Zahlung schon erstattet bekommen haben - wie lange kann die erhaltene Ware von Ihnen zurückverlangt werden?
Hier hat Ihnen der Kollege die geltende Rechtslage völlig zutreffend dargestellt. Sie sind nur auf Aufforderung zur Herausgabe/Rücksendung verpflichtet. Auffordern kann die Gegenseite so lange, bis ihr Anspruch verjährt ist.
In der Regel wird die Ware jedoch kurzfristig zurück verlangt.
Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben. Sollte noch eine Unklarheit bestehen, können Sie selbstverständlich auch gerne von der kostenfreien Nachfragemöglichkeit Gebrauch machen.
Antwort
vonRechtsanwalt Christoph M. Huppertz
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