vor einigen Tagen hat mich eine Werbeagentur angemailt und mir eine interessante Offerte für mein gemacht.
Ich hatte mich dann für heute zu einem Telefonat verabredet.
In dem heutigen Telefonat wurde mir ein Angebot gemacht welches interessant war und es wurde mir empfohlen das Angebot schnell anzunehmen bevor andere Unternehmen diesen Bereich reservieren.
Man hat mir das Angebot per E-Mail geschickt und bat mich, den Auftrag durch klicken auf den Button „Angebot annehmen" (Kampangenstart zum 01.09.2024 mit Laufzeit 1 Jahr) anzunehmen. Ich habe nicht lange überlegt und den Button bestätigt.
Nach kurzer Zeit wurde ich misstrauisch (negative Google-Bewertungen) und bat per E-Mail um Stornierung. Die Sachbearbeiterin rief mich daraufhin an und teilte mir, dass ich einen Vertrag unter Vollkaufleuten nicht widerrufen kann. Eine Stornierung kann Sie hier nicht vornehmen.
Was gibt es hier für Möglichkeiten aus dem Vertrag rauszukommen und wie sollte ich dies schriftlich formulieren?
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn Sie hier als Unternehmer gehandelt haben und nicht als Privatperson (wovon ich hier ausgehe), besteht kein gesetzliches Widerrufsrecht. Wenn auch vertraglich kein Rücktrittsrecht vereinbart wurde, wurde mit Annahme des Angebots ein bindender Vertrag geschlossen, den beide Seiten zu erfüllen haben. Wenn die Werbeagentur aber die versprochenen Leistungen zukünftig nicht wie vereinbart erfüllt, käme dann nach einer Mahnung eine vorzeitige Kündigung in Betracht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Jan Wilking
Rückfrage vom Fragesteller13. Juli 2024 | 14:40
Sehr geehrter Herr Wilking,
danke für Ihre Antwort. Hierzu zwei Fragen:
1) Gibt es eine Möglichkeit aus dem Vertrag rauszukommen sofern ich keine Unterschrift geleistet habe sondern den Auftrag lediglich über einen CBA-Button bestätigt habe?
2) Wie ist es wenn Sich der wirkliche Leistumsumfang in dem schriftlichen Angebot (welcher per CBA von mir bestätigt wurde) nicht mit dem deckt wie es mir am Telefon schmackhaft gemacht wurde? Gibt es hier eine Möglichkeit vom Vertrag zurückzutreten?
Vielen Dank
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt13. Juli 2024 | 14:51
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
1. Bei Geschäften zwischen Unternehmern gibt es grundsätzlich keine Formvorschriften, eine Unterschrift ist regelmäßig nicht erforderlich, es reicht jede Bestätigung (auch ein Buttonklick).
2. Man könnte hier an eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung denken, § 123 BGB. Allerdings wird es wohl schwierig zu beweisen, dass am Telefon falsche Versprechungen gemacht wurden, wenn das spätere schriftliche Angebot korrekt war.