Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
In einem ersten Schritt sollte die von Ihnen unterzeichnete Einwilligungserklärung einer sorgfältigen anwaltlichen Prüfung unterzogen werden, da es hier auf den Einzelfall ankommt.
Grundsätzlich müssen Einwilligungserklärungen nämlich so präzise wie möglich auf den jeweiligen Sachverhalt angepasst sein. Darüber hinaus hat der Verwender bestimmte Hinweispflichten in Bezug auf Zweck, Umfang, Dauer, Risiken und Verbleib des Materials nach Nutzung, zu beachten.
Wurde jedoch einmal eine wirksame Einwilligung erteilt, kann diese grundsätzlich nicht beliebig widerrufen werden. Vielmehr ist der Widerruf nur zulässig, wenn der Betroffene sich auf einen wichtigen Grund berufen kann. Dies ergibt sich aus einer analogen Anwendung des § 42 UrhG
.
In einem zweiten Schritt müsste daher geprüft werden, ob Sie sich in Ihrem konkreten Fall auf einen wichtigen Grund berufen können. Allein die Tatsache, dass Sie kein Interesse mehr haben in der Reportage aufzutauchen, könnte unzureichend sein, so dass man in Ihrem Fall an einer überzeugenderen Begründung feilen müsste.
Das Vorliegen eines wichtigen Grundes wird in der Regel angenommen, wenn die weitere Veröffentlichung der Ton- und Bildaufnahmen das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzt, vgl. LG Köln, Az.: 28 O 406/95
. Ob hier eine Persönlichkeitsrechtsverletzung in Betracht kommt, müsste anhand Ihres Einzelfalls geprüft werden. Nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt nämlich, dass nicht jede Veröffentlichung zu einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts führt. Grundsätzlich haben Sie nämlich keinen Anspruch darauf, in der Öffentlichkeit so dargestellt zu werden, wie Sie sich selbst sehen (möchten), vgl. BGH, Az.: VI ZR 230/08
.
Nach herrschender Lehre ist aber anerkannt, dass Sie eine Einwilligung widerrufen können, wenn sich Ihre sog. "innere Einstellung" zur Bildveröffentlichung "grundlegend geändert" hat. Dies müsste entsprechend verargumentiert werden.
In jedem Falle rate ich Ihnen über diese Ersteinschätzung hinaus anwaltliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen, wenn Sie beabsichtigen Ihre Einwilligung zu widerrufen. Grund hierfür ist, dass ein Widerruf unter Umständen dazu führen kann, dass Sie Schadensersatz zu zahlen haben, wenn die Reporterin auf den Bestand Ihrer Einwilligung vertrauen durfte.
Wie hoch der Schadensersatz ausfällt, ist wiederum abhängig vom Einzelfall. Zu denken wäre beispielsweise an die Kosten, die beim Umschneiden des Films entstehen können. Hierbei können im Einzelfall nicht unerhebliche Schadenspositionen entstehen. Ferner kommt auch ein Ersatz entgangenen Gewinns in Betracht.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei in dieser Angelegenheit anwaltliche Unterstützung benötigen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit gern zur Verfügung, da meine Kanzlei auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet werden.
Ich hoffe ansonsten, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dipl.iur. Mikio A. Frischhut
Rechtsanwalt
4. August 2016
|
10:54
Antwort
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