Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich Ihnen gerne beantworte wie folgt:
Grundsätzlich können Arbeitsverträge zwar auch mündlich abgeschlossen werden. Da Sie aber stets schriftliche Arbeitsverträge schließen und dies den Bewerbern auch bekannt war, ist grundsätzlich für alle Parteien deutlich, dass erst mit der Unterzeichnung des schriftlichen Vertrages durch beide Vertragsparteien die Wirksamkeit des Vertrages eintritt. Dabei ist es positiv, dass Ihrerseits der Vertrag nicht unterzeichnet wurde.
Zur gütlichen Kommunikation mit den Bewerbern ist es sinnvoll, auf die Änderungswünsche der Bewerber dennoch zu antworten. Das Antwortschreiben sollte wohlwollend und freundlich formuliert sein. Legen Sie kurz dar, dass ein geringeres zeitliches Arbeitsvolumen und ein späterer Beginn der Tätigkeit für Ihr Unternehmen nicht darstellbar ist und eine Zusammenarbeit daher nicht mölich ist. Schließlich sollten Sie den Bewerbern dennoch alles Gute wünschen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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E-Mail:
Sehr geehrter Herr Dr. Hoffmeyer,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Wäre dieser Text denn in Ordnung?
"Sehr geehrte Frau Politis,
nach Rücksprache mit Herrn Dr. Degenhart bezüglich Ihrer Anfrage bzgl. einer verkürzten Arbeitszeit auf offiziell 7,5 Stunden, müssen wir Ihnen leider mitteilen, dass diese geringe Stundenanzahl das vorhandene Arbeitsvolumen nicht abdeckt. Somit können wir Ihnen leider kein Arbeitsverhältnis anbieten.
Wir wünschen Ihnen für die weitere Suche alles Gute und viel Erfolg. "
Vielen Dank für die Rückmeldung.
Freundliche Grüße
Ja, dieser Text wäre in Ordnung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt