Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Soweit Ihnen, ausweislich Ihrer Ausführungen, ein Widerrufsrecht zusteht und Sie hiervon fristgerecht Gebrauch machen, so ist Ihnen die geleistete Anzahlung binnen 14 Tagen zurückzuzahlen. Sie müssten Wertersatz unter bestimmten Voraussetzungen allenfalls für die bis zum Widerruf bereits erbrachte Dienstleistungen leisten. Dies ist bei Ihnen jedoch nicht der Fall.
Eine Widerruf iSd §§ 355, 312ff BGB hat in rechtlicher Hinsicht auch nichts mit einer Stornierung, Kündigung oder einem Rücktritt gemein. Eine Rechtsgrundlage für Stornierungskosten im Falle eines zulässiger Weise ausgeübten Widerrufsrecht besteht daher grundsätzlich nicht.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie in dieser Angelegenheit weiterführende anwaltliche Unterstützung benötigen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit gern zur Verfügung, da meine Kanzlei gerade auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet werden. Soweit Sie rechtschutzversichert sein sollten, kann zudem auch eine kostenfreie Deckungsanfrage für Sie gestellt werden.
Ich hoffe ansonsten, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dipl.iur. Mikio A. Frischhut
Rechtsanwalt und Fachanwalt
für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Antwort
vonRechtsanwalt Mikio Frischhut
Hopfengartenweg 6
90451 Nürnberg
Tel: 091138433062
Web: https://www.frischhut-recht.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Mikio Frischhut
Vielen Dank für Ihre Hilfe und ausführliche Erklärung Herr Frischhut!
Um nochmals kurz zusammenzufassen: Wenn wir den Vertrag innerhalb der Wiederrufsfrist widerrufen, gibt es keine rechtliche Grundlage, dass wir die Stornierungsgebühren bezahlen müssen und erhalten die bisher gezahlten Beiträge zurück?
Sehr geehrte Fragestellerin,
Sie haben meine Ausführungen völlig richtig zusammengefasst.
Ich hoffe Ihre klarstellende Nachfrage damit verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich erneut für Ihr entgegengebrachtes Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Dipl.iur. Mikio A. Frischhut
Rechtsanwalt und Fachanwalt
für Miet- und Wohnungseigentumsrecht