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Widerruf Kaufvertrag von Verkaufsveranstaltung

23. September 2020 19:50 |
Preis: 50,00 € |

Kaufrecht


Beantwortet von

Gestern hat im Kreis eines Vereinsabends eine Verkaufsveranstaltung stattgefunden, bei der von dem Anbieter RUDH ein Dampfreinigungsgerät vorgestellt wurde. Da die Vorstellung überzeugend war, habe ich ein Gerät gekauft indem ich einen Kaufvertrag hierzu unterschrieben habe. Die Lieferung des Geräts soll innerhalb der nächsten 2 Wochen erfolgen.
Heute, einen Tag danach, bin ich zu der Erkenntnis gekommen, dass der Preis für das Gerät (über 1500€) total überzogen ist und ich möchte den Kaufvertrag am liebsten rückgängig machen.
Auf dem Kaufvertrag findet sich folgende Widerrufsbelehrung:
"...Sie können ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform oder - wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird - auch durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung..."
In den Liefer- und Verkaufsbedingung findet sich des Weiteren:
"...Schadenersatz: Kommt es auf Wunsch des Kunden zu einer Stornierung des Vertrags, wird eine Pauschale in Höhe von 35% des Kaufpreises erhoben, wobei jedoch Nachweis und Geltendmachung des tatsächlich entstandenen Schadens beiden Parteien vorbehalten bleibt. Hiervon unberührt bleibt die Ausübung gesetzlicher Widerrufs- und/oder Gewährleistungsrechte."

Im Netz habe ich bereits Hinweise darauf gefunden, dass bei Widerruf eine Pauschale von 35% des Kaufpreises nicht rechtsgültig ist.

Wie sieht hier die Rechtslage aus, wenn ich den Kaufvertrag widerrufen möchte?
Sollten es nicht rechtmäßig sein, dass der Verkäufer 35% des Kaufpreises einbehält, wie muss hierzu argumentiert werden? Wo ist gesetzlich geregelt, dass der Verkäufer den Widerruf (ohne die hohen Kosten) akzeptieren muss?

Vielen Dank und Grüße,

23. September 2020 | 21:28

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Sie haben hier ein ganz klares Widerrufsrecht. Dieses verbietet es, wenn nebenher noch Schadensersatz zu verlangen. Eine solche Klausel ist unwirksam und soll Verbraucher davon abhalten, den Widerruf zu erklären. Insofern sollten Sie schriftlich per Einwurf Einschreiben den Widerruf erklären. Schadensersatz brauchen Sie hierbei nicht zu leisten und könnten dies jederzeit zurückweisen. Eine gerichtliche Durchsetzung wird für den Verkäufer nicht möglich sein.

Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten, könnten wir für Sie eine kostenfreie Deckungsanfrage durchführen.

Über eine ggf. positive Bewertung auf dieser Plattform würde ich mich freuen.
Falls vorhanden gerne auch über Google: https://g.page/RechtsanwaltHoffmeyer/Review?rc

Mit freundlichen Grüßen


Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt


ANTWORT VON

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