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Widerrechtliche Beseitigung eines Wespennestes ?

1. September 2011 21:32 |
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Generelle Themen


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Ich bewohne seit ca. 12 Jahren eine Penthouse-Wohnung in einem Mehrfamilienhaus mit 5 Wohneinheiten (Bundesland Rheinland-Pfalz). Zu der Wohnung gehören 2 separate, recht große Balkone. Fast jedes Jahr nisten Wespen an immer unterschiedlichen Stellen der Rolladenkästen oder auch anderswo. Meine Frau, mein Sohn und ich sind noch nie gestochen worden, auch haben wir nie etwas gegen die Wespen unternommen. Nun ist aber ein Nachbar gestochen worden, und dies hat ihn veranlaßt, über den Hausverwalter einen Schädlingsbekämpfer zu beauftragen. Dieser wollte nun Zugang zu unserer Wohnung, um das im Dachgiebel befindliche Nest zu eliminieren. Als Wohnungseigentümer habe ich ihm den Zugang verweigert, u. a. mit dem Argument, daß wir jedes Jahr irgendwo ein Nest hätten und noch nie gestochen worden wären und daß ebendieser Mensch, der gestochen wurde, ca. 15-20 Meter (gefühlte Luftlinie Balkon - Giebel) vom Nest entfernt seinen Balkon hat. Der Schädlingsbekämpfer hat sich nun mittels eines Steigers Zugang zum Giebel verschafft und Wespenschaum verspritzt.

Sind auch Wespen durch das Tierschutzgesetz geschützt? Lohnt es sich, Strafanzeige wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz zu stellen?

Läßt sich beweisen, daß die Wespe, die gestochen hat, aus dem beseitigten, ca. 15-20 Meter entfernten Dachgiebelnest stammte? Wespen sind überall. Wir wohnen auf dem Land.

Hätte der Hausverwalter für diese "Schädlingsbekämpfungsmaßnahme" die Zustimmung der Wohnungseigentümer einholen müssen?

1. September 2011 | 22:45

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Fragen beantworte ich Ihnen unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und des gewählten Einsatzes gerne wie folgt.


Ein Verstoß gegen das Tierschutzgesetz ist nicht gegeben.

Die Bestimmungen zum Töten von Tieren finden sich in den §§ 4 ff. TierSchG . Insekten sind dort nicht genannt. Sie sind insgesamt nicht vom Schutzbereich dieses Gesetzes umfasst.

Damit hat es keine Aussicht auf Erfolg, Anzeige zu erstatten. Es kann weder eine Straftat noch eine Ordnungswidrigkeit, §§ 17 ff. TierSchG , vorliegen.


Schädlingsbekämpfung gehört üblicherweise zu den Aufgaben und der Kompetenz eines Verwalters einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Kosten werden üblicherweise auch auf alle Eigentümer umgelegt.

Endgültig und verbindlich könnte dies natürlich nur bei Vorliegen und nach Prüfung aller relevanten Unterlagen - insbes. des Verwaltervertrags - beantwortet werden.


Darauf, ob die stechende Wespe aus dem entfernten Nest stammte, kommt es unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt an. Um Ihre Frage gleichwohl nicht offen zu lassen: ein Beweis wäre nach Ihrer Schilderung nicht möglich.


Ich hoffe, Ihnen durch diese rechtliche Einschätzung weiter geholfen zu haben, auch wenn die juristische Situation nicht Ihrer Wertung entspricht. Auf die kostenfreie Nachfragemöglichkeit möchte ich Sie abschließend freundlich hinweisen.


Rechtsanwalt Christoph M. Huppertz

Ergänzung vom Anwalt 2. September 2011 | 14:48

Sehr geehrter Ratsuchender,

meine Angaben möchte ich aufgrund dessen, dass mich ein Kollege und eine Leserin angeschrieben haben, vorsorglich wie folgt klarstellend ergänzen.


Es könnte theoretisch sein, dass die Wespen unter Naturschutz standen. Dann wäre eine Genehmigung für die Entfernung notwendig gewesen.

Allerdings handelt es sich um eine SEHR theoretische Möglichkeit. Die Deutsche Wespe und die Gemeine Wespe stehen nämlich ausdrücklich NICHT unter Naturschutz. Diese beiden Wespenarten machen nahezu den kompletten Wespenbestand in Deutschland aus, andere sind höchst selten.

An der Beweissituation ändert sich ausdrücklich nichts.

Die Wespen sind weg und um welche Wespenart es sich handelte, kann nur der Schädlingsbekämpfer angeben. Es ist nicht davon auszugehen, dass er eine geschützte Art entfernt hätte. Noch weniger ist davon auszugehen, dass er dies zugeben würde.


Ich hoffe, Ihnen mit diesen weiteren Ausführungen, die über den rechtlichen Bereich hinaus gehen, gedient zu haben.

ANTWORT VON

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