Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Unter Beachtung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes beantworte ich die Frage gerne wie folgt:
Zunächst einmal wäre es empfehlenswert einen formellen schriftlichen Kaufvertrag zu entwerfen.
In diesem sollte möglichst genau aufgelistet sein, welche Domains, Lizenzen etc. verkauft werden.
Bezüglich der Software wäre zu empfehlen, daß – abgesehen von dem Bestehen einer rechtmäßigen Lizenz – keine Gewährleistungsansprüche hinsichtlich Funktion etc. übernommen werden, sondern alle Ansprüche ggü. Hersteller bzw. Verkäufer an den Käufer des Online-Shops abgetreten werden.
Daran wäre auch bei dem PC oder weiteren Gegenständen zu denken, die eventuell mit verkauft werden.
Auch bei den sonstigen Verkaufsgegenständen sollte die Gewährleistung möglichst beschränkt sein, was bei Verkäufen unter Gewerbetreibenden weitgehend rechtlich zulässig ist.
Man könnte außerdem auch an eine Verpflichtung denken, daß der Käufer sämtliche Angaben wie Impressum etc. auf seinen Namen ändern muß.
Weiterhin sollte noch ein konkretes Datum für die Kaufpreiszahlung und eine Regelung für Zahlungsverzug enthalten sein.
Schließlich empfiehlt sich eine Regelung zum Gerichtsstand.
Ich möchte Sie noch einmal darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben und eine vollständige und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann.
Das Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung ergeben.
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste Orientierung bieten und stehe Ihnen für eine persönliche Rechtsberatung auch über die angegebene E-mail Adresse gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
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Rechtsanwalt Thomas Mack
Throner Str. 3
60385 Frankfurt a.M.
Tel.: 0049-69-4691701
E-mail: tsmack@t-online.de
20. Februar 2012
|
00:08
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Mack
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Rückfrage vom Fragesteller
20. Februar 2012 | 08:50
Danke, das hilft schon weiter.
Viele Grüße!
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
20. Februar 2012 | 09:45
Sehr geehrter Fragesteller,
freut mich wenn ich Ihnen helfen konnte.
Ich wünsche gutes Gelingen bei Ihrem Verkauf.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt