Wettbewerbsrecht
Hier ist zur Frage der wettbewerbsrechtlichen Sittenwidrigkeit
noch folgendes zu korrigieren. x hat derzeit einen (diese würde er nach einem Verkauf aufgeben) Gewebebetrieb - allerdings in einer ganz anderen Branche als der z. Ich hatte versehentlich A geschrieben!!
Es ist allerdings so, dass der Nachbar B einen Sohn hat, der einen Gewerbebetrieb (der auch in der Nähe allerding nicht in unmittelbarer Nachbarschaft zu x liegt) hat, welcher die Konkurrenz des Z sehr zu fürchten hätte. Vorrangig geht es B, C und A aber darum, die Lärmbelästigung in ihren in unmittelbarer Nachbarschaft gelegenen privaten Wohnhäusern zu vermeiden. X ist bereit gegen Ausgleichszahlung diesen Wünschen der Nachbarn entgegen zu kommen.
Werden hier Probleme zur wettbewerbsrechtlichen Sittenwidrigkeit gesehen?
Betreff: Bindung Angebot
Einsatz: €15,00
Status: Beantwortet
geschrieben am 05.07.2005 18:55:00
§ 311 b Absatz 1
Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bestimmt lediglich, dass ein Vertrag mit dem sich jemand verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, der notariellen Beurkundung bedarf.
Der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Verpflichtung, ein Grundstück nicht oder nicht an eine bestimmte Person zu veräußern, formfrei ist (vgl. BGHZ 31, 19; 103, 238).
Nun zu den Fragen:
Die Personen A, B und C unterbeiten der Person X schriftlich ein verbindliches Angebot, dass Sie X für einen bestimmten Zeitraum monatlich eine bestimmte Summe zahlen, sofern sich X verpflichtet, sein Grundstück nicht an die Person Z zu verkaufen. Diese Zahlungsverpflichtungen von A, B und C sollen durch eine Bankbürgschaft verbürgt werden. A, B und C haften gesamtschuldnerisch für die Zahlungsverpflichtung.
Sofern A, B und C dieses Angebot dem X schriftlich unterbreiten und der X das Angebot innerhalb der Frist, in der A, B, C im Angebot erklärt haben, sich an das Angebot gebunden zu halten, schriftlich annimmt, ist dann schon ein Vertrag zustande gekommen oder bedarf ein solcher Vertrag notarieller Beurkundung oder notarieller Beglaubigung??
AntwortBetreff: >Bindung Angebot
05.07.2005 19:12:08
von Rechtsanwalt Fabian Sachse
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Fabian Sachse, Frankfurt am Main, beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit Strafrecht, Zivilrecht, Miet und Pachtrecht, hat Interessensschwerpunkte: Arbeitsrecht, Familienrecht.
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Sehr geehrter Fragesteller,
durch den Hinweis auf die zitierten BGH-Fundstellen haben Sie die Antwort bereits vorweggenommen: Nein, ein solcher Vertrag wäre nicht formbedürftig. Denn es kommt nur darauf an, ob der Vertrag auf die Übertragung oder den Erwerb gerichtet ist, und das ist in der von Ihnen geschilderten (Hausarbeits-?) Konstellation nicht der Fall.
Der beurkundungspflichtige Vertrag muss auf die ÄNDERUNG der Eigentukmszuordnung gerichtet sein, und das ist der von Ihnen geschilderte Vertrag ja gerade nicht. Hier soll die Eigentumssituation ja bestehen bleiben.
Also kommt der Vertrag durch Angebot und fristgerechte Annahme zustande (sofern er nicht aus anderen Gründen nichtig oder anfechtbar ist). Sollte es sich um eine wettbewerbsrechtliche Fragestellung handeln, so wäre nach der sittenwidrigen Benachteiligung des Z zu fragen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Fabian Sachse
Einmalige Nachfrage vom Fragesteller
geschrieben am 05.07.2005 21:46:41
Sehr geehrter Hr. Sachse,
A, B und C sind Privatpersonen und Eigentümer privater Wohnhäuser.
Sie sind Nachbarn des X und legen keinen Wert darauf, dass x sein Grundstück an Z verkauft, da sie durch das Bauvorhaben des Z (Z will auch einen Gewerbebetrieb errichten, der jedoch eine wesentlich größere Lärmbelästigung mit sich bringen würde als der bisherige Gewerbebetrieb des A), was natürlich die Lebensqualität in den angrenzenden privaten Wohnhäusern, wo die Nachbarn leben, beeinträchtigen würde.
Kann dies eine wettbewerbsrechtlich sittenwidrige Benachteiligung des Z sein?
Antwort auf einmalige Nachfrage vom Anwalt
geschrieben am 05.07.2005 21:57:19
Ja, möglich ist alles.Aber das ist keine NACHFRAGE sondern eine NEUE FRAGE
A ist Privatperson aber A hat gleichzeitig einen Gewerbebetrieb? Hä?
So wie Sie den Fall JETZT schildern, wäre zu prüfen, ob der Vertrag mit dem vorrangigen Zweck der Benachteiligung des Z geschlossen wurde, oder ob dies lediglich ein Nebeneffekt ist. Zudem wäre zu fragen, ob A und Z überhaupt in einem Wettbewerbsverhältnis stehen.
RA Fabian Sachse