Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Unter Beachtung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes beantworte ich die Frage gerne wie folgt:
Ihre Frage kann nicht ohne weitere Prüfung mit einem einfachen Ja oder Nein beantwortet werden, sondern hängt von weiteren Kriterien bzw. Prüfungen ab.
Bei der von Ihnen ins Auge gefaßten vertraglichen Regelung handelt es sich um eine sogenannte vertikale Beschränkung, also eine Beschränkung zwischen zwei Unternehmen auf verschiedenen Handelsstufen.
In erster Linie wird hier das Kartellrecht betrachtet. Von der kartellrechtlichen Seite können derartige Vereinbarungen rechtswidrig bzw. unwirksam sein, wenn ein Unternehmen eine marktbeherrschende Stellung hat und die Vereinbarung den Wettbewerb einschränkt. Die Prüfung, ob ein Unternehmen eine derartige marktbeherrschende Stellung hat ist komplex, aber hängt natürlich vor allem mit dem Marktanteil des Unternehmens zusammen.
Die Prüfung, ob die von Ihnen erwähnte Vereinbarung kartellrechtlich problematisch wäre müßte man also anhand der konkreten Vereinbarung, ihres Marktanteils, inwieweit die Vereinbarung spürbare Auswirkungen auf den Markt für diese Produkte hätte, etc. vornehmen.
Mit anderen Worten: Wenn es für diesen Markt eine Vielzahl von Wettbewerbern und einen funktionierenden Wettbewerb gibt, dann ist eine derartige Vereinbarung eher zulässig.
Abgesehen von der kartellrechtlichen Problematik wäre die Vereinbarung dann noch anhand des Wettbewerbsrechts zu überprüfen. Hier spielt eine vertikale Beschränkung insbesondere im Hinblick auf Preisbindungen etc. eine Rolle.
Allgemein geht es vor allem darum, daß die Vorgabe von bestimmten Geschäftsbedingungen und Preisbindungen – die in Exklusiv – Lieferverträgen natürlich auch einfacher durchzusetzen und zu kontrollieren sind – bestimmte Nachteile für die Verbraucher zur Folge haben können. Auch hier spielt es natürlich eine Rolle, inwieweit die Verbraucher z.B. auf Produkte von anderen Verkäufern bzw. Herstellern ausweichen können.
Generell könnte man sagen, wenn der Grund für Ihren exklusiven Vertriebsvertrag hauptsächlich auf sachlichen Erwägung beruht – z.B. Einhaltung gewisser Qualitätsstandards, eines gewissen Service etc. – und er nicht zur Benachteiligung der Verbraucher bzw. zur Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung führt, dann sind solche Vereinbarungen zulässig.
Wenn Sie bei dem Vertrag oder einzelnen Bestimmungen in dieser Hinsicht nicht sicher sind, sollten Sie den Vertrag vor Unterzeichnung anwaltlich prüfen lassen.
Ich möchte Sie noch einmal darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben und eine vollständige und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann.
Das Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung ergeben.
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste Orientierung bieten und stehe Ihnen für eine persönliche Rechtsberatung auch über die angegebene E-mail Adresse gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
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Rechtsanwalt Thomas Mack
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Antwort
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Sehr geehrter Herr Mack
Besten Dank für Ihre rasche Antwort. Ich hätte noch kurz eine Verständnisfrage. Der Vertrag wird nicht neu abgeschlossen sonder läuft schon seit rund 10 Jahren. Es kommt aber einer marktbeherrschenden Situation in Deutschland nahe. Mit welchen Kosten wäre zu rechnen, wenn man den Vertrag/Situation im Detail prüfen lassen würde?
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne möchte ich Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
Sie können mir den Vertrag per E-mail senden: tsmack@t-online.de.
Ich würde Ihnen anschließend ein unverbindliches Angebot für die weitere Vertragsprüfung zusenden.
Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage zufriedenstellend beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt