Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Fragen wie folgt.
Für die Annahme eines (versuchten) Betrugs müsste eine Täuschungshandlung gerichtet auf eine vermögensschädigende Verfügung beim Getäuschten mit der Absicht des Täters sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen vorliegen. Diese Voraussetzungen könnten nach den in Ihrem Schaverhalt geschilderten Umständen durchaus gegeben sein, da der Vertragspartner sich letztlich eine kostenlose Reparatur erschleichen wollte.
Unabhängig von diesen strafrechtlichen Erwägungen sollten Sie jedoch umgehend Ihre zivilrechtlichen Ansprüche geltend machen. Wenn, so wie Sie es schreiben, der Auftrag ausdrücklich von dem Halter der Fahrzeuge erteilt worden ist, dann ist hier auch ein Werkvertrag zwischen Ihnen und diesem Auftraggeber zustande gekommen woraus Sie die Herstellung des Werkes (Reparatur) und der Auftraggeber die Zahlung der Vergütung hierfür schuldet. Wo SIe die Fahrzeuge abgeholt haben ist dabei nicht relevant. Entscheidend ist, wer den Auftrag erteilt hat.
Im vorliegenden Fall ist darüber hinaus auf das dem Reparateur aufgrund seiner Verwendungen zustehende Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB
an dem KFZ hinzuweisen. Dieses Zurückbehaltungsrecht besteht solange der Auftraggeber nicht den geschuldeten Werklohn erbracht hat. Somit können Sie die Herausgabe (wenn noch nicht geschehen) des Fahrzeuges solange verweigern wie nicht entsprechende Zahlungen vorgenommen worden sind.
Sie sollten den Auftraggeber auf die strafrechtliche Dimension seines Handelns hinweisen und zuglech unter Fristsetzung schriftlich auf die Bezahlung des Werklohns drängen. Bei Nichtzahlung sollten Sie einen Kollegen vor Ort mit der gerichtlichen Geltendmachung Ihrer Ansprüche beauftragen.
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