Sehr geehrter Fragesteller,
gegen das Urteil kann jetzt nicht mehr vorgegangen werden, da es auch bereits vollstreckt ist.
Sämtliche gerichtliche Kosten aber könnten von Ihnen eingefordert werden, wenn Sie beweisen, dass dass der Gläubiger zum Zeitpunkt des Verfahrens von der Überweisung Kenntnis hatte und Sie absichtlich schädigen wollte. Auch müssten Sie im Prozess alles Erforderliche zum Beweis angetreten haben, sprich Vorlage von Kontoauszügen oder Benennung von Mitarbeitern der Bank.
Die Vollstreckungskosten sind allerdings nur dann erstattungsfähig, wenn Sie ohne Verschulden die Vollstreckung nicht verhindern konnten und die Rücküberweisung entweder zeitgleich oder später mit dem Vollstreckungsauftrag erfolgte, da Sie sonst hiergegen noch eine Vollstreckungsabwehrklage hätten einreichen können, um die Zahlung der Kosten zu verhindern, die Sie im Rahmen der Vollstreckung sicherlich mitbezahlt haben.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da meine Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet oder auch erstattet werden, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt