Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung wie folgt rechtlich einschätze:
1. Grundsatz: Werkvertragliche Haftung der Werkstatt (§§ 631 ff. BGB)
Zwischen Ihnen und der Werkstatt liegt ein Werkvertrag im Sinne der §§ 631 ff. BGB vor, mit dem Ziel des funktionierenden Austauschs der Injektoren. Die Werkstatt schuldet demnach nicht nur den fachgerechten Einbau der Injektoren, sondern auch, dass das Fahrzeug danach wieder im betriebsfähigen Zustand zurückgegeben wird, sofern keine außerhalb des Einflussbereichs der Werkstatt liegenden Defekte bestehen.
2. Mangel nach § 633 BGB und Beweislast
Ein nicht mehr startendes Fahrzeug nach Durchführung der Reparatur stellt grundsätzlich einen Mangel dar (§ 633 Abs. 2 Satz 1 BGB), es sei denn, der Defekt wäre vollständig unabhängig von der Werkstattleistung. In solchen Fällen ist entscheidend, ob ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Werkstattleistung und dem neuen Schaden (Hochdruckpumpe) besteht.
Da das Fahrzeug vor der Reparatur betriebsbereit war, liegt die Vermutung nahe, dass ein Zusammenhang mit der Werkstattleistung besteht. Diese zeitliche Nähe kann im Rahmen einer sogenannten „Anscheinsbeweisregel" für eine Verantwortlichkeit der Werkstatt sprechen, sofern keine anderen Ursachen nachgewiesen werden.
Allerdings gilt im Werkvertragsrecht grundsätzlich: Der Kunde trägt die Beweislast dafür, dass ein Fehler der Werkstatt den Schaden verursacht hat. Diese Beweisführung kann in der Praxis schwierig sein, insbesondere ohne technisches Sachverständigengutachten. Eine bloße zeitliche Nähe genügt nicht zwingend für einen gerichtsfesten Nachweis.
3. Argumentation gegen die Behauptung der altersbedingten Ursache
Dass das Fahrzeug 350.000 km gelaufen ist, führt nicht automatisch zur Entlastung der Werkstatt. Wenn ein Teil im Rahmen einer Werkstattleistung ausfällt, muss die Werkstatt zumindest technisch nachvollziehbar darlegen, dass kein Fehler ihrerseits vorliegt. Pauschale Hinweise auf den Kilometerstand genügen hierfür nicht. Zudem wäre zu prüfen, ob bei der Injektorenmontage bestimmte systemrelevante Arbeitsschritte (z.B. Öffnen des Kraftstoffsystems, Druckentlastung etc.) fehlerhaft durchgeführt wurden und dies die Pumpe geschädigt haben könnte.
4. Anspruch auf Nacherfüllung oder Schadensersatz (§§ 634 Nr. 1, Nr. 4, 636, 280 BGB)
Wenn ein Mangel der Werkstattleistung vorliegt, könnten Sie:
- Nacherfüllung (Nachbesserung) fordern (§ 635 BGB), was hier wohl ausscheidet, da der Schaden an der Hochdruckpumpe den Fahrzeugwert übersteigt.
- Schadensersatz statt der Leistung (§ 281 BGB) verlangen, insbesondere die Erstattung des Fahrzeugwerts bzw. die Rückabwicklung.
- Minderung oder Rücktritt vom Vertrag wäre denkbar, wenn die Nacherfüllung scheitert.
5. Empfehlung zur weiteren Vorgehensweise
Da die Beweislage entscheidend ist, empfehle ich:
- Ein technisches Kurzgutachten bei einem Kfz-Sachverständigen (z.B. DEKRA oder TÜV) einzuholen, das den Zusammenhang zwischen Injektorentausch und Pumpenschaden klärt.
- Ein außergerichtliches Schreiben an die Werkstatt zu richten, in dem Sie unter Fristsetzung zur Übernahme der Reparaturkosten oder zur Erstattung des Fahrzeugwerts aufgefordert wird (ggf. Zug um Zug gegen Fahrzeugrückgabe).
6. Fazit
Ein Anspruch gegen die Werkstatt kann bestehen, insbesondere wenn sich der technische Zusammenhang zwischen der Reparaturmaßnahme und dem Schaden an der Hochdruckpumpe nachweisen lässt. Die Beweislage ist durch die zeitliche Nähe zwar günstig, jedoch ohne Gutachten schwierig abschließend zu beurteilen. Je nach Wert des Fahrzeugs könnte der Aufwand jedoch diesen Wert überschreiben.
Mit freundlichen Grüßen
Hussein Madani
Rechtsanwalt
Antwort
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