Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für die Anfrage. Vorweg möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass dieses Forum dafür gedacht ist, einen ersten Eindruck zu der Rechtslage zu vermitteln. Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Teilen des Sachverhalts kann es durchaus zu einer anderen rechtlichen Beurteilung kommen.
Wie Sie selbst schreiben, haben Sie den Antrag auf BAföG für das Jahr 2012 zurückgenommen. Es ist daher so, als ob Sie den Antrag nie gestellt hätten. Ein Rücknahmebescheid ist hier nicht erforderlich, da Sie ja selbst den Antrag zurückgenommen haben.
Nun besteht natürlich das Problem, dass BAföG erst ab Antragstellung gezahlt wird, es aber keinen Antrag mehr gibt.
Sie haben den Antrag aber zurückgezogen, da Sie dachten, dass Sie nur sehr wenig BAföG erhalten würden und der Aufwand sich daher nicht lohnen würde. Die falsche Berechnung für das Jahr 2011 und somit auch die Prognose für das Jahr 2012 beruhten aber auf einem Fehler des BAföG-Amtes. Hätte dieses das BAföG nicht falsch berechnet, hätten Sie Ihren Antrag auch nicht zurückgezogen.
Sie könnten daher gegen das BAföG-Amt einen Anspruch auf Wiederbearbeitung Ihres Antrages aufgrund des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs haben. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch wurde vom Bundessozialgericht gerade für die Fälle entwickelt, in denen aufgrund falscher oder unterlassener Beratung eines Sozialleistungsträgers, ein Antrag nicht oder nicht rechtzeitig gestellt wurde. Sie würden dann so gestellt, wie Sie stehen würden, wenn von Anfang an ordnungsgemäß verfahren worden wäre. Wenn also das BAfüg-Amt Ihren Anspruch nicht falsch berechnet hätte, hätten Sie Ihren Antrag auch nicht zurückgenommen. Das BAföG-Amt hat Ihren Antrag daher nun weiterzubearbeiten. Sie sollten das BAföG-Amt schriftlich auffordern, den Antrag weiterzubearbeiten. Eine Ablehnung dessen sollten Sie schriftlich erhalten. Dagegen sollte dann Widerspruch eingelegt werden.
Sollten Sie weiterhin Probleme mit dem Amt haben, bin ich gern bereit, Sie in dieser Sache weiter zu vertreten. Die auf diesem Portal gezahlte Erstberatungegebühr würde auf die weitere Vertretung angerechnet. Kontaktieren Sie mich bei Bedarf über meine Kontaktdaten.
Ich wünsche Ihnen alles Gute und viel Erfolg!
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Yvonne Bellmann, Rechtsanwältin