Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Frage darf ich auf der Basis des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten:
1.
In dem zwischen Ihnen und der Malerfirma bestehenden Vertragsverhältnis handelt es sich um einen Werkvertrag im Sinne der §§ 631ff. BGB
.
Ist die erbrachte Leistung wie in Ihrem Fall mangelhaft, so richtet sich die Frage der Verjährung Ihrer daraus resultierenden Mängelansprüche nach § 634a BGB
.
Hierbei stellt das Gesetz je nach Art des Werkes drei verschiedene Verjährungsfristen auf:
1.
zwei Jahre bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von Planungs- und Überwachungsleistungen hierfür besteht,
2.
fünf Jahre bei einem Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- und Überwachungsleistungen hierfür besteht,
3.
drei Jahre in sonstigen Fällen.
Gerade in Grenzbereichen kann die Ermittlung der zutreffenden Verjährungsfristen daher erhebliche Probleme bereiten.
So ist in Ihrem Fall letztendlich entscheidend, ob die Anbringung der Sparteltechnik als Arbeit an einem Bauwerk einzuordnen ist. Nur in diesem Fall würde nämlich die Verjährungsfrist von fünf Jahren zum Greifen kommen.
Nach der Rechtssprechung des BGH fallen Reparatur-, Erneuerungs- und Umbauarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk nur dann unter die fünfjährige Verjährungsfrist des § 634a BGB
, wenn sie bei Neuerrichtung des Gebäudes zu den Bauwerksarbeiten zählen würden, nach Art und Umfang für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind und die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden sind. (BGH NJW 78, 1522
)
Dies wurde vom BGH beispielsweise hinsichtlich umfangreicher Malerarbeiten die der vollständigen Renovierung des Hauses dienten bejaht. (BGH NJW 93, 3195
)
Arbeiten ohne wesentliche Bedeutung für den Bestand an einem bereits errichteten Gebäude stellen jedoch keine Arbeiten an einem Bauwerk dar und fallen somit nicht unter die fünfjährige Verjährungsfrist.
Letztendlich handelt es sich somit in Grenzbereichen um eine Wertungsfrage, wobei Ihr Rechtsanwalt ganz offensichtlich eine andere Wertung vorgenommen hat, als es nun der Richter tut.
Ob Ihrem Rechtsanwalt hierbei ein Verschulden trifft, kann an dieser Stelle nicht abschließend beurteilt werden. Ich denke jedoch, dass er Sie im Rahmen der Erörterung der Erfolgsaussichten des Beweissicherungsverfahrens zumindest hätte darauf hinweisen müssen, dass man in dieser Angelegenheit durchaus auch zum Ergebnis einer zweijährigen Verjährungsfrist gelangen kann.
2.
Die Verjährung der Mängelansprüche beginnt entsprechend § 634a Abs. 2 BGB
mit der Abnahme des Werkes.
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass durch Nachbesserungsversuche die Verjährung nicht neu beginnt, sondern lediglich gehemmt wird.
Dementsprechend sehe ich leider keine Möglichkeit, zur Berechnung der Verjährung jetzt auf die Rechnung vom 22.11.2007 abzustellen.
3.
Möglicherweise steht Ihnen jedoch trotz der eingetretenen Verjährung Ihrer Mängelansprüche gegenüber dem Begehren der Malerfirma ein Leistungsverweigerungsrecht zu.
So schließt entsprechend § 215 BGB
die Verjährung nicht die Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes aus.
Dies gilt jedoch nur dann, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt, in dem aufgerechnet oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht werden konnte, noch nicht verjährt war.
Es wird daher von Ihrem Anwalt zu prüfen sein, ob Ihre Mängelansprüche am 22.11.2007 bereits verjährt waren.
Darüber hinaus wird zu prüfen sein, wieso die Malerfirma die im Jahre 2005 erbrachten Leistungen erst am 22.11.2007 abgerechnet hat. Sollte diese Abrechnung offensichtlich so spät erfolgt sein, um die Verjährungsvorschriften zu umgehen, könnte diese möglicherweise verwirkt sein.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch ein schönes Wochenende und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 09.05.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Vogt,
vielen Dank für die Antwort. Was ich nich ganz verstehe, da ich Leihe bin. Wann verjährt was? Die Rechnung vom 22.11.2007:Wenn diese Leistung vom Maler mangelhaft erbracht wurde und ich diese bezahlen soll, habe ich dann kein Recht darauf, das diese Leistung Ordenlich ausgeführt wird? Was ist hier verjährt? Danke und freundliche Grüße
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich gehe aufgrund Ihrer Schilderung des Sachverhaltes davon aus, dass die Rechnung vom 22.11.2007 keine neue Leistung des Malers aus dem Jahre 2007, sondern den Nachbesserungsversuch hinsichtlich der Leistung aus dem Jahre 2005 betrifft.
Grundsätzlich richtet sich die Verjährung Ihrer Mängelansprüche nicht nach dem Rechnungsdatum, sondern nach dem Zeitpunkt der Abnahme des Werkes.
Gerade deswegen sollte von Ihrem Anwalt ja geprüft werden, wieso die Rechnungsstellung so spät erfolgte. Geschah dies eventuell absichtlich, um den Verjährungseintritt hinsichtlich Ihrer Mängelansprüche herbeizuführen, könnte die Rechnung vom 22.11.2007 verwirkt sein.
Für weitere Nachfragen stehe ich Ihnen unter meiner angegebenen Mailadresse selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
RA Michael Vogt