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Werbung online - gesetzl. Anforderungen

3. Januar 2023 19:51 |
Preis: 47,00 € |

Internetrecht, Computerrecht


Beantwortet von


21:28

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich betreibe einen stationären Lebensmitteleinzelhandel. Künftig möchte ich auf instagram und facebook nicht nur Imag-Beiträge posten, sondern gezielt auf preislich attraktive Angebote von meinem stationären Einzelhandel aufmerksam machen. Beispiel einer typischen Werbung: Liebe Kunden, wir haben von Datum x bis Datum y folgende Tees in der Aktion: Tee irgendwas, Tee sonstwas. Wir bieten diese Tees zum Aktionspreis von Preis XX € an".

Welche Angaben muss ich tätigen, um relativ sicher vor Abmahnungen zu sein?
Wahrheitsgemäße Angaben sind mir klar.
Benötige ich zum Beispiel einen statt-Preis? Muss ich hinweisen auf "solange der Vorrat reicht"? Muss ich innerhalb des postings mein Impressum oder ähnliches angeben/verlinken oder reicht das im Profil?

Meine Anfrage konkret: bitte stellen Sie mir eine Formulierung zur Verüfugung, mit der ich auf Instagramm und facebook arbeiten kann, ohne Sorge vor Abmahnungen zu haben. Möglicherweise eine Fußzeile, die ich jedes Mal einfügen kann oder auf das Produkt anpassen kann.
Die Produkte werden nicht online verkauft. Es geht nur um das Aufmerksam machen von Angeboten in meinem Einzelhandel vor Ort. Mir hilft nicht ein reiner Verweis auf Paragrafen, sondern ich benötige einen fertigen (oder wenn nötig umbaubaren) Text zum Einfügen.
Vielen Dank, noch die besten Wünsche für ein normaleres Jahr 2023.

3. Januar 2023 | 20:33

Antwort

von


(331)
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Web: https://www.dietrich-legal.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:

Einen Text der Sie vor Abmahnungen aller Art schützt, ist absolut unmöglich. Denn es gibt unzählige Vorschriften an die man sich halten muss im Werbebereich und im Lebensmittelbereich. Auch kann ein Text an sich kein rechtswidriges Verhalten beseitigen. Wenn Sie z.B. Bilder von Fremden verwenden, ist dies eine Urheberrechtsverletzung, ganz egal was Sie in den Text schreiben.

Ein möglicher Disclaimer-Text könnte aber lauten:

„Angebot nur solange der Vorrat reicht. Irrtümer und Abweichungen in der Produktabbildung bleiben vorbehalten".

Das Impressum müssen Sie nur im
Profil haben bzw. dort verlinkt haben. Dieses muss man nicht bei jedem Produkt zusätzlich angeben. Wenn Sie Lebensmittel anbieten, müssen Sie auch auf die Preisangabenverordnung achten. So kann etwa die Angabe eines kg oder Literpreises verpflichtend sein. Wenn Sie Werbung machen, muss diese zudem mit „Werbung" gekennzeichnet werden.

Wenn Sie mit einem günstigeren Preis werben, muss der alte Preis angegeben werden und dieser muss auch tatsächlich bestanden haben.

Es gibt aber eine Vielzahl weiterer wettbewerbsrechtlicher Vorschriften und solche aus anderen Gesetzen. Hier wäre es auf jeden Fall empfehlenswert, die Social Media Auftritte auf abmahnfähige Inhalte prüfen zu lassen.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen
Alexander Dietrich
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 3. Januar 2023 | 21:16

Sehr geehrter Herr Dietrich,
Danke für Ihre Antwort.
Schade, dass es nicht so einfach geht :-)

Folgende Rückfragen habe ich:
Meinen Sie damit "Hier wäre es auf jeden Fall empfehlenswert, die Social Media Auftritte auf abmahnfähige Inhalte prüfen zu lassen.", dass jede Werbung erneut für sich geprüft werden müsste?
Oder meinen Sie, ein Profil an sich zu überprüfen? Wenn Sie letzteres meinen, würde ich Sie gerne kontaktieren, um hier unverbindlich ein Angebot von Ihnen einzuholen, sofern Sie das anbieten.


Für sämtliche Bilder habe ich die Genehmigung, sie zu nutzen. Das hatte ich nicht erwähnt.
Die Preisangabenverordnung verstehe ich und kann ich umsetzen.

Meine Hauptsorge liegt bei lokalen Mitbewerbern aufgrund sehr günstiger Angebote meinerseits. Keine Dumpingpreise, hier ist alles im gesetzlich zulässigen Bereich. Aber dies kann unter Umständen provozieren. An sich bin ich zu klein um richtig aufzufallen. Aber darauf möchte ich mich keinesfalls verlassen. Mir ist jetzt klar, dass das die Beratung hier überschreitet. Wie wäre die weitere Vorgehensweise? Ich kontaktiere Sie per Mail, um abzuklären, welche Kosten für welche Leistung entstehen würden? Freundliche Grüße

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 3. Januar 2023 | 21:28

Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.

Theoretisch könnten Sie natürlich bei jeder Werbung unzulässige Inhalte verwenden. Aber solange Sie ein gewisses Muster bei Ihren Werbungen einhalten, wäre es ausreichend die beiden Profile zu prüfen.

Die Überprüfung kann ich Ihnen anbieten. Bitte melden Sie sich bei mir via E-Mail.

Viele Grüße
Alexander Dietrich

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