ich lebe seit fast drei Jahren in Trennung, die Scheidung ist beantragt. Die gemeinsamen Kinder leben bei meiner Frau. Meine Frau und ich sind seit Beginn unserer Berufstätigkeit privat krankenversichert. Seit der Trennung zahle ich die Krankenversicherungsbeiträge für die Kinder in voller Höhe alleine. Ich gehe jedoch davon aus, dass die Kosten für die Versicherung von beiden Ehepartnern aufzuteilen sind (wir verdienen etwa gleich viel). Sowohl die gegnerische Anwältin als auch meine Anwältin teilen mir jedoch mit, dass ich die Kosten alleine zu tragen hätte und lediglich mein Nettoeinkommen hierum bereinigt werde.
Ich halte dieses für unlogisch. Meine Frau war schon früher als ich berufstätig und ist in gleicher Weise wie ich wirtschaftlich leistungsfähig. Ist es tatsächlich vom Geschlecht abhängig, wer die Kosten zu tragen hat?
Es ist auch nicht vom Geschlecht abhängig, sondern hat seinen Grund in der Gleichwertigkeit von Betreuungs-und Barunterhalt.
Die Mutter, bei der die Kinder leben, erbringt ihren Unterhalt durch die Betreuung der Kinder. Sie sind zum Barunterhalt verpflichtet. Dieses ergibt sich aus § 1606 BGB
.
Danach sind Sie auch bei gleichen Einkommensverhältnissen verpflichtet, den Barunterhalt zu zahlen. Dazu gehören auch zusätzlich neben den Bedarfsssätzen der Düsseldorfer Tabelle Kosten für eine Krankenversicherung.
Nur wenn die Mutter über ein Einkommen verfügen würde, dass Ihr Einkommen um ein doppeltes übersteigen würde, kann sich auch eine anteilige Barunterhaltspflicht ergeben. Da dieses nach Ihrer Schilderung aber nicht der Fall ist, ist die Berechnung nicht zu beanstanden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Rückfrage vom Fragesteller4. Dezember 2007 | 20:58
Gilt die alleinige Zahlungspflicht des des Barunterhaltspflichtigen auch für Krankheitskosten, die von der Krankenkasse nicht übernommen werden (alternative Heilmethoden, Medikamente im Rahmen des Selbstbehaltes)? Im Übrigen gehe ich davon aus, dass zumindest im Falle des volljährigen Sohnes kein Betreuungsunterhalt mehr durch die Mutter zu leisten ist, sondern sie auch ihm gegenüber barunterhaltspflichtig ist. Demnach wären die Kosten für die PKV hier doch zu teilen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt5. Dezember 2007 | 09:19
Sehr geehrter Ratsuchender,
die alleinige Zahlungspflicht gilt nicht für die genannten Kosten. Hieran muss sich auch der betreuende Elternteil entsprechend seinem Einkommen beteiligen.
Aus Ihrer Fragestellung war nicht ersichtlich, dass ein volljähriges Kind vorhanden ist. Ihre Ausführungen sind aber zutreffend. Aufgrund der beiderseitigen Barunterhaltspflicht hat sich auch die Mutter an den Krankenskassenbeitragen zu beteiligen.