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Wer trägt Kosten für Instandsetzung der Badlampe (Ersatz Leuchtstoffröhre)

| 4. September 2009 15:31 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

in der 1991 angemieteten Wohnung befand sich im Bad (ohne Fenster) eine vermieterseitig eingebaute Badlampe (Kugellampe aus Glas mit Glühbirne). Im Rahmen umfangreicher Instandsetzungs- und Sanierungsarbeiten der kompletten Wohnung Mitte der neunziger Jahre wurde diese Badlampe entfernt und durch Sie eine neue Lampenfassung mit Leuchtstoffröhre eingebaut.

Bis ca. Ende 2008 wurde jeweils bei einem alterungsbedingten Defekt der Leuchtstoffröhre im Rahmen der Instandhaltungspflicht der Mietsache durch den Vermieterin anstandslos und regelmäßig eine neue Röhre zur Verfügung gestellt und angebracht (ausgeführt durch den Hausmeisterservice).

Nun ging abermals die Leuchtstoffröhre im Bad kaputt. Diesmal wurde die Instandhaltung jedoch mit dem Argument verweigert, dass Leuchtstoffröhren durch den Mieter zu ersetzen sein sollten.

Instandhaltung und Instandsetzung der Mietsache obliegen jedoch nach meinem rechtsverständnis ausnahmslos dem Vermieter, soweit vertraglich nichts anderes geregelt wurde. In dem mit uns geschlossenen Mietvertrag gibt es hierzu keine Regelung, insbesondere keine die sich auf Kleinreparaturen und somit auch auf den Ersatz von Verbrauchsmaterialien beziehen würde. Da zwischenzeitlich vom Vermieter schriftlich anerkannt wurde, dass auch die Schönheitsreparaturen dem Vermieter obliegen (wegen Unwirksamkeit der Klausel), bleibt insgesamt betrachtet kein Raum dafür, dass wir als Mieter der o.a. Wohnung für die regelmäßige Instandhaltung Ihrer Badlampe aufkommen müssen (§ 535 BGB ).

Deshalb hier die Frage: stimmt meine Auffassung?

4. September 2009 | 16:09

Antwort

von


(243)
Wilhelmsstr. 3
55128 Mainz
Tel: 0 61 31 / 333 16 70
Web: https://www.ra-freisler.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

aufgrund Ihrer Schilderungen beantworte ich Ihre Frage in einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt:

Für die Instandhaltung der Mietsache ist der Vermieter verantwortlich; dies gilt auch für die vorhandene Badbeleuchtung, dagegen z.B. nicht für selbst eingebrachte Sachen.

Der Vermieter kann sodann notwendig werdende – Bagatellreparaturen – nur mietvertraglich auf den Mieter umlegen. Dies ist nach Ihren Angaben nicht erfolgt.

Der Vermieter ist ebenfalls berechtigt, Kosten umzulegen, die durch einen nicht dem vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache entstanden sind. Insoweit handelt es sich um einen Schadensersatzanspruch, für den der Vermieter darlegungs- und beweisbelastet ist.


Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Problems die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes erfordert. Im Rahmen dieses Forums können sich die Ausführungen aber ausschließlich auf Ihre Schilderungen stützen, und somit nur eine erste anwaltliche Einschätzung darstellen.

Ich empfehle Ihnen daher, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen, sofern Sie eine abschließende Beurteilung erhalten möchten. Bitten beachten Sie, dass dabei weitere Kosten anfallen.


Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen


Martin P. Freisler
Rechtsanwalt





Rechtsanwalt Martin P. Freisler
Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht

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