Sehr geehrter Fragensteller,
eine Täuschung des Maklers / Verkäufers ist hier nicht nachweisbar. Normalerweise würden Mieter auch mitteilen, dass sie den Schaden schon vorher gemeldet haben, um nicht zu haften.
Ich würde den Schadensersatzanspruch deswegen recht einedeutig nach § 280 BGB
den Mietern wegen falschem Lüftungsverhalten ankreiden und per Einwurfeinschreiben eine Zahlungsfrist setzen. So ja auch der Gutachter. Anders kann dies nur sein, wenn der Schimmel theoretisch schon in der Zeit vor den jetzigen Mietern seine Ursache gefunden haben sollte, was aber wohl hier nicht der Fall ist.
Nach fruchtlosem Fristablauf ist Klage / ein gerichtlicher Mahnbescheid möglich.
MfG RA Saeger
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Saeger
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Sehr geehrter Herr RA Saeger,
was wollten Sie mit "so ja auch der Gutachter" mir mitteilen. Das Gutachten bestätigte, das es keinen kausalen Wasserschaden gegeben hat, so denn auch dieser Umstand auf fehlerhaftes Lüftungsverhalten zurück zuführen sei. Mit dieser Aussage (Befund), wäre also ein Schadensersatzanspruch lt. § 280 BGB
möglich.
Brauche ich hierzu zwingend dazu einen RA, oder geht das auch über meine Mitgliedschaft im ansässigen Vermieter Verein ?!
Vielen Dank vorab für Ihre Rückantwort, wie auch für Ihre Beratung bis hierin.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragensteller,
"so ja auch der Gutachter" = basierend auf Ihrer Sachverhaltsschilderung sieht der Gutachter das Verschulden offenbar bei den Mietern.
"Brauche ich hierzu zwingend dazu einen RA, oder geht das auch über meine Mitgliedschaft im ansässigen Vermieter Verein ?! "
Man braucht keinen Anwalt in der Sache. Es ist eine reine Tatsachenfrage, es gibt keine rechtlichen Probleme an dem Fall.
MfG RA Saeger