Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Gemäß § 14 HessNachbG (Hessisches Nachbarrechtsgesetz) können Sie von Ihrem Nachbarn verlangen, dass von diesem ein Grenzzaun errichtet wird.
Die Kosten für die Errichtung und Unterhaltung des "neuen" Zauns tragen dabei Ihr Nachbar und Sie jeweils zu gleichen Teilen, §§ 17, 18 HessNachbG. Das heißt, Sie müssten die Hälfte der entstehenden Kosten für die Anschaffung und für anfallende Reparaturen tragen.
Den bereits vorhandenen Zeit können Sie ohne Weiteres entfernen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Tommy Kujus, Rechtsanwalten
Hallo Herr Kujus,
danke für die Beantwortung meiner 2. Frage. Meine erste Frage sehe ich nicht beantwortet, ich habe mich hier aber sicher "unscharf" ausgedrückt. Deshalb: Wer trägt die Reparaturkosten für den BEREITS BESTEHENDEN und VON UNS gebauten linken Zaun?
Vielen Dank und Grüße
Sehr geehrter Fragesteller,
Gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt.
Die für die Reparatur des bereits bestehenden Zauns anfallenden Kosten trägt jeder der beteiligten Grundstückseigentümer, also Ihr Nachbar und Sie, jeweils zur Hälfte.
Dies ergibt sich aus §§ 17, 18 HessNachbG sowie dem Rechtsgedanken des Nachbarrechts. Diesem kann entnommen werden, dass beide Nachbarn für die Einfriedung eines Grundstücks verpflichtet sind und die entstehenden Kosten anteilig tragen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.