Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich gibt es keinen Anspruch auf Auskunft über den Grund der Inhaftierung, außer derjenige erzählt es Ihnen selbst. Ein Rechtsanwalt kann Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft oder der Vollstreckungsbehörde stellen, wenn er einen Grund angeben, weshalb der Haftgrund für den Antragsteller relevant sein soll. Dies können zum Beispiel Ansprüche auf Schadensersatz sein.
Ich sehe aber aktuell keinen Grund bei Ihnen dafür, weshalb der Grund der Inhaftierung hier eine Relevanz besitzen sollte.
Da das Urteil im Namen des Volkes gesprochen wurde und zudem auch die Verhandlungen öffentlich sind, spielt der Datenschutz hierbei nur eine untergeordnete Rolle. Jeder der es weiß, dürfte Ihnen den Grund nennen.
Sie werden selbst fragen müssen oder warten, bis es Ihnen jemand erzählt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
15. Februar 2018
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11:02
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Wübbe
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