Sehr geehrter Fragensteller,
1) +2) Der richtige Begriff lautet "Auskunftsklage". Diese ist hier sicher nach §§ 242
, 241 Abs. 2 BGB
sicher möglich.
Es geht nicht um Datenschutz. Das ist absolut fadenscheinig und nicht ausreichend für eine Ablehnung der Auskunft.
3) Es ist sicher der einfachste, aber eben auch konfliktreichere Weg.
Der Auskunftsanspruch wird in der Regel aus den oben genannten Normen mittelbar abgeleitet. Frist könnte man per Einwurfeinschreiben auf den 14.10.2020 setzen.
MfG RA Saeger
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Saeger
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Hallo Herr Saeger,
vielen Dank für Ihre Hinweise.
a) Kann ich eine Strafanzeige stellen, auch wenn irre könnte oder, schlimmer noch, die Versicherung sich mit den Eigentümern/der Hausverwaltung zwischendurch abspricht/einigt, um diese Anzeige zu torpedieren? Hätte eine solche Anzeige, wo sich hinterher herausstellt, dass die Versicherung sich doof stellt, nicht Nachteile für mich? Verleumdung? Ich würde diese Anzeige natürlich höflich formulieren, trotzdem ist ja ein Versicherungsbetrugsverdacht keine Freundlichkeit.
b) Wäre es also besser, erst einmal eine "Auskunftsklage" (nach §§ 242
, 241 Abs. 2 BGB
) anzudrohen und ggf. anzustreben? Zunächst suche ich ja bloß das Gespräch mit der Versicherung, um sicherzustellen, dass die Versicherung nicht entgegengesetzter Meinung ist.
Viele Grüße
Sehr geehrter Fragensteller,
1) Eine Anzeige ist erst einmal keine Verleumdung, sondern ein ergebnisoffener Prozess. Ein Verleumdung kommt nur in Frage, wenn ich nicht beweisbare Tatsachen als feststehend behaupte.
2) Kann man sicher auch machen. Letztlich entscheidet aber der Staat und ein Gericht, ob ein Betrug vorliegt, nicht eine Versicherung oder sonst wer.
An sich ist es recht einfach: jemand muss falsche Tatsachen bewusst behauptet haben und dadurch einen Vermögensschaden durch den dadurch hervorgerufenen Irrtum und die entsprechende Vermögensverfügung verursacht haben.
MfG RA Saeger