Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme:
Nach der Rechtsprechung des BGH leistet der Geschädigte dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB
gezogenen Grenzen, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeuges zu demjenigen Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (vgl. BGHZ 163, 362
, 366; 143, 189
, 193; BGH Urteil vom 21. Januar 1992 , Az.: VI ZR 142/91
; BGH Urteil vom 6. April 1993 , Az.: VI ZR 181/92
; BGH Urteil vom 7. Dezember 2004, Az.: VI ZR 119/04
; BGH Urteil vom 06.03.2007, Az.: VI ZR 120/06
)). Er ist grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus ist der konkret erzielte Restwertbetrag selbst dann maßgeblich, wenn der in dem Gutachten des Geschädigten angegebene geschätzte Restwert höher ist (vgl. BGH Urteil v. 30.05.2006, Az: VI ZR 174/05
).
Nachdem Sie das beschädigte Kfz bereits Ihrer Werkstatt veräußert hatten als Ihnen das günstigere Verkaufsangebot der Versicherung zuging, sind Sie zunächst aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen daran gehindet, dieses nunmehr anzunehmen. Wurde in dem Kaufvertrag als Restwert der in dem Gutachten ermittelte Betrag von EUR 250,- zugrundegelegt und entspricht dieser Betrag dem Wert des Kfz auf dem allgemeinen regionalen Markt, wird Ihnen die Versicherung darüber hinaus kein Mitverschulden nach § 254 BGB
entgegenhalten können. Folglich wird die Versicherung nicht berechtigt sein, die Differenz zwischen Verkaufsangebot und Restwert laut Gutachten von Ihnen zurückzufordern. Denn nach der Rechtsprechung ist der Geschädigte zumindest dann frei in seinen Entscheidungen, wenn das Auto bei Kenntnis des höhreren Angebots der Versicherung bereits verkauft war (vgl. Landgericht Köln (Az: 19 S 166/02
)). Da Sie nicht mehr Eigentümer des beschädigten Fahrzeuges sind und mit dem Bieter aus diesem Grunde nunmehr keinen Kaufvertrag abschließen können, werden Sie auch nicht verpflichtet sein, das Fahrzeug von dem Bieter abholen zu lassen. Mangels vertraglicher Beziehungen zu dem von der Versicherung genannten Bieter wird dieser Ihnen gegenüber schließlich keine Schadensersatzansprüche geltend machen können.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Jutta Petry-Berger
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