Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich Ihnen gerne beantworte.
Sofern es sich bei den Programmierungen um Computerprogramme (Datenbanksteuerung, etc.) handelt und z.B. nicht um eine grafische Gestaltung, steht das Nutzungsrecht an der Seitenprogrammierung tatsächlich Ihrem früheren Arbeitgeber zu, § 69b UrhG
, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
Bei den Domains kann ein vorrangiges Recht Ihres Arbeitgebers bestehen, sofern aus den Bezeichnungen mit Ihrer Zustimmung ein Kennzeichen für ein Unternehmen Ihres Arbeitgebers entwickelt wurde. Dies kann ein Internet-Shop sein.
Wenn Sie sich hier kein Recht vorbehalten haben (Vermietung der Domain) oder die Bezeichnungen auch nicht mehr selbst genutzt haben, liegt dies nahe.
Sie müssten die Domains dann gegen Kostenerstattung zur Verfügung stellen.
Letztendlich zu prüfen ist dies nur im Rahmen einer Beratung unter Kenntnis der Bezeichnungen und der konkreten Nutzung. Wenn gewünscht, können mir dazu gerne die entsprechenden Verlinkungen via Email zukommen lassen.
Antwort
vonRechtsanwalt Stefan Musiol
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Rechtsanwalt Stefan Musiol
Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz
Vielen Dank für Ihre Antwort.
"Bei den Domains kann ein vorrangiges Recht Ihres Arbeitgebers bestehen, sofern aus den Bezeichnungen mit Ihrer Zustimmung ein Kennzeichen für ein Unternehmen Ihres Arbeitgebers entwickelt wurde."
Nunja bei den Domains handelt es sich um Online Shops für Produkte
Zum Beispiel verkauf von "Hundeleihnen" und die Domain ist "www.hundeleihne-kaufen.de".
Zustimmung gab es nicht, da der Geschäftsführer Anfangs nie an einen Erfolg im Internet Geschäft geglaubt hat ..deswegen musste ich auch privat die Domains kaufen - mitlerweile läuft aber alles erfolgreich...
Ich habe sehr viel private Zeit in die Online-Shops gesteckt und kann dies natürlich nicht beweisen, deswegen möchte ich wenigstens die Domains nach der Kündigung weiterbehalten..
Beste Grüße
Rechtsanwalt Stefan Musiol
Strategien für Unternehmer und Private
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Nachfrage.
Kennzeichnungskraft kann wie bei einer Marke nur ein Phantasiebegriff entwickeln (z.B. dogggythings.de der Firma doggy).
Beschreibende Ausdrücke wie die genannte Wendung können keine Kennzeichnungskraft entwickeln.
Nach schutzrechtlichen Gesichtspunkten müssen Sie die Domains daher nicht herausgeben. Sie können entscheiden, ob Sie sie verkaufen oder sie dem Geschäftsinhaber gegen Gebühr zur Verfügung stellen.
Beste Grüße
RA Stefan Musiol