Sehr geehrter Ratsuchender,
für ihre Anfrage möchte ich Ihnen danken und diese unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes summarisch wie folgt beantworten:
1. Grundsätzlich richtet sich das zuständige Gericht und das anzuwendende Recht nach dem Sitz der Firma. In Ihrem Fall wäre dieses bei ordnungsgemäßer Gründung der Limited z.B. die Virgin Islands.
Nach ständiger deutscher Rechtsprechung muss hierfür jedoch auch der tatsächliche Verwaltungssitz dort liegen. Denn befindet sich der tatsächliche Verwaltungssitz im Deutschland (Entscheidungen der Geschäftsführung, geschäftliche Aktivitäten etc.), so wird der satzungsgemäße ausländische Sitz nach der herrschenden und für internationale Zuständigkeit außerhalb der Europäischen Gemeinschaft fortgeltenden Sitztheorie nicht anerkannt. Die Gesellschaft wäre somit – mangels Eintragung im inländischen Handelsregister – als inländische Personengesellschaft zu behandeln. Folglich wäre in diesem Fall das Gericht des Wohnortes der Geschäftsführer zuständig und die Klage nach deutschem Recht zu beurteilen.
Im Ergebnis ist somit diesbezüglich festzuhalten, dass nur bei einem tatsächlichen Verwaltungssitz im Ausland (was bei einem Wohnsitz der Geschäftsführer in Deutschland schwer zu realisieren und zu beweisen wäre) ausländischen Recht zu Anwendung kommt und das zuständige Gericht im Ausland zuständig wäre. Eine Ausnahme hierfür ist nur eine gesonderte Gerichtstandsvereinbarung (nur zulässig zwischen Unternehmen), die vertragliche Vereinbarung ausländischen Recht (ebenfalls nur beschränkt zulässig), die Anmeldung beim deutschen Handelsregister (dann wäre zwar ein deutsches Gericht zuständig, das anzuwendende Gesellschaftsrecht wäre jedoch das ausländische) oder die tatsächliche Tätigkeit des Unternehmens im Ausland.
2. Des weiteren kann grundsätzlich nur die Gesellschaft verklagt werden. Jedoch ergeben sich nach deutschen wie ausländischem Recht erheblichen Haftungsansprüche gegenüber den Geschäftsführern und den tatsächlich Handelnden, wenn diese Ihren gesetzlichen und satzungsgemäßen Pflichten nicht nachkommen. Als Beispiel hierfür sei die Haftung wegen Insolvenzverschleppung bei verspäteter Anmeldung der Insolvenz einer GmbH und die Haftung des Directors einer Limited bei Nichteinreichung des annual returns (Geschäftsbericht). Es wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass insbesondere im Ausland auch Verstöße auch gegen formelle Vorschriften erheblich bestraft werden und dort nicht als Kavaliersdelikt gesehen werden.
3. Gemäß § 33
Kreditwesengesetz ist die Finanzportfolioverwaltung erlaubnispflichtig. Hierzu zählt jedes gewerbliche Handeln mit Finanzdienstleistungen in Deutschland (vergleichbare Regelung gibt es in der gesamten EU), unabhängig davon ob diese von einer ausländischen oder inländischen Firma geführt werden. Sollte also der tatsächliche Handeln in Deutschland stattfinden, so wird eine Erlaubnis der BaFin erforderlich sein. Hierbei ist es unbedeutend, ob Sie Geschäfte nur mit Ausländern oder auch mit Deutschen abschließen. Allein der Ort der Tätigkeit ist entscheidend.
Sollten Sie sich nach meiner Antwort weiterhin für die Errichtung einer ausländischen Gesellschaft interessieren, so rate ich Ihnen dringend, einen spezialisierten Anwalt Ihres Vertrauens auszusuchen, da die Errichtung und der Betrieb einer solchen Gesellschaft erhebliche Haftungsrisiken beinhaltet, die aber durch eine gute rechtliche Beratung erheblich minimiert werden können.
Ich hoffe, Ihnen mit vorstehender Beantwortung einen ersten Überblick verschafft zu haben und wünsche Ihnen für die Klärung der Angelegenheit viel Erfolg.
Ich weise Sie darauf hin, dass das Hinzufügen- oder Weglassen von Sachverhaltsdetails zu einer völlig anderen rechtlichen Bewertung führen kann.
Gern können Sie die Nachfragefunktion nutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Christoph Lattreuter
- Rechtsanwalt -
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Sehr geehrter Herr Lattreuter,
vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort!
Ich möchte gerne die Nachfragemöglichkeit nutzen, um noch detaillierter eine Situation zu schildern und Sie hierzu um Ihre Meinung bitten:
Portfolioverwaltung, die jedoch nicht im Inland erbracht werden soll, sondern ausschließlich im Ausland (Schweiz).
Angenommen man hätte das Angebot einen in der Schweiz ansässigen Hedge Fonds (registriert in Karibik) zu verwalten. Dieser Hedge Fonds wird nicht in Deutschland öffentlich angeboten/beworben.
Diese Verwaltung wird durch eine XY Ltd. vorgenommen, die auf den British Virgin Islands (BVI) registriert ist.
Die Gesellschafter und Geschäftsführer dieser XY Ltd. wohnen in Deutschland und Österreich, wobei es aber hier keinen Geschäftssitz gibt aber eine Adresse in BVI.
Geht alles gut, so wird es sicherlich nie Ärger geben, aber sollte der Fall eintreten, dass es doch zu irgendwelchen Problemen kommt, besteht dann die Möglichkeit, dass die Gesellschafter und Geschäftsführer der XY Ltd. z.B. persönlich Ärger mit der Bafin oder der schweizer Aufsichtsbehörde bekommen, da sie in Deutschland leben? Oder gibt es hier keinen Durchgriff und ausschließlich die XY Ltd. haftet?
Vielen Dank und viele Grüße
Sehr geehrter Ratsuchender,
zunächst vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Da die Porfolioverwaltung ausschließlich in der Schweiz, also nicht in der EU, stattfindet, dürfte sich auch der tatsächliche Verwaltungssitz der Limited in der Schweiz befinden, da hier die geschäftserheblichen Entscheidungen gefällt werden und der Hauptteil der administrativen Tätigkeit dort stattfinden dürfte. Zudem kann dieses den deutschen Gerichten und der BaFin auch sehr gut plausibel gemacht werden, da allein der Reiseweg in die Schweiz von Deutschland / Österreich nicht so erheblich ist, dass man nicht nachweisen kann, dass sich die Geschäftsführer des öfteren dort befinden. Somit dürfte ein Ärger mit den deutschen Gerichten bzw. der BaFin auszuschließen sein. Voraussetzung bzgl. der BaFin ist jedoch, dass keine Finanzdienstleistungen direkt von der Limited oder deren Vertreter in Deutschland angeboten werden. Hierunter fallen jedoch nicht Geschäfte anderer Firmen.
Bzgl. Ihrer Frage nach den schweizer Aufsichtsbehörden kann ich Ihnen leider nicht weiterhelfen. Für eine präzise Rechtsauskunft fehlen mir diesbezüglich leider die spezifischen Kenntnisse des schweizer Finanzrechts.
Sollten Sie weitere Fragen haben, so können Sie gerne telefonisch bei mir melden.
Mit freundlichen Grüßen
Christoph Lattreuter
Rechtsanwalt