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Welche Möglichkeiten habe ich, wenn das Bauamt unterschiedlich entscheidet?

13. Dezember 2022 11:13 |
Preis: 65,00 € |

Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von

In unserem Wohngebiet herrscht das reinste Chaos in Bezug auf Bauordnung und Bebauungsplan.

Ich habe ein Reihenmittelhaus und habe mir nach Erteilung einer „Abweichungs- bzw. Befreiungsbescheid gem. § 73 Abs. 4 Hessische Bauordnung (HBO)" unserer Stadt eine Terrassenüberdachung bauen lassen.
Zusätzlich hatte ich im hinteren Teil meines Gartens eine 30cm erhöhte Holzterrasse gebaut, welche etwas über mein Grundstück hinausragte. Und einen Bereich mit einschloss, welcher ohnehin nicht genutzt wird.

Da mein Nachbar ein nicht gerade umgänglicher Mensch ist, hat er mich mit beiden Projekten beim Bauamt Wetteraukreis gemeldet.

Mittlerweile habe ich die hintere Holzterrasse wieder abgebaut.

Nun habe ich das Bauamt auf zahlreiche Missstände in unserem Wohngebiet und zwar detailliert hingewiesen. Eine ganze Häuserreihe hat genau dies getan. Stätischen Grund in ihren Garten integriert und teilweise sogar überbaut.

Die Antwort der Behörde sah wie folgt aus.

Des Weiteren besteht ein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten nach § 82 Abs. 1 S. 1 HBO nur dann, wenn eine bauliche Anlage im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die auch dem Schutz des Nachbarn dienen, errichtet wurde; die Geltendmachung der Rechtsverletzung nicht treuwidrig ist und das der Bauaufsichtsbehörde zustehende Ermessen auf Null reduziert ist, sodass die Behörde zum Eingreifen verpflichtet ist. Da es sich bei den von Ihnen angezeigten potentiellen Verstößen nicht um nachbarschützende Vorschriften handelt, haben Sie folglich keinen Anspruch auf ein bauaufsichtliches Einschreiten. Hierbei war zusätzlich zu beachten, dass die von Ihnen geltend gemachten Rechtsverstöße nicht an Ihr Grundstück angrenzen oder sich in der direkten Nachbarschaft befinden. Die von Ihnen angezeigten potentiellen Verstöße liegen mehrere hundert Meter Luftlinie von Ihrem Grundstück entfernt. Selbst wenn es sich folglich um Verstöße gegen nachbarschützende Vorschriften handeln würde, hätten Sie keinen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten, da Sie kein Nachbar sind.

Ich hatte noch auf weitere Missstände, die nicht dem Bebauungsplan entsprachen aufmerksam gemacht und hier hieß es, dass dies Privatrecht und somit die Angelegenheit der Stadt Bad Vilbel sei.

Kann mir jemand sagen, ob das Bauamt hier richtig handelt. Kann die Behörde frei entscheiden, wann sie einer Sache nachgeht und wann nicht?

13. Dezember 2022 | 13:18

Antwort

von


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Guten Tag,

die von Ihnen zitierte Begründung des Bauamtes ist zutreffend. § 82 der Hessichen Bauordnung lautet:

Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert, kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung der baulichen Anlagen anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. 2Werden Anlagen nach Satz 1 im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften benutzt, kann diese Benutzung untersagt werden.

Der Behörde steht damit ein Ermessen zu, ob sie gegen solche Zustände vorgehen will oder nicht. Natürlich darf die Behörde nicht willkürlich entscheiden, maßgebend ist vielmehr die pflichtgemäße Abwägung der Für und Wider sprechenden Gesichtspunkte.

Dass die Behörde willkürlich gehandelt hat,. lässt sich im Rahmen dieser Plattform nicht klären, hierzu bedarf es einen weitergehenden Prüfauftrages.
Die angeführten Gründe erscheinen zumindest nicht völlig unplausibel.

Mit freundlichen Grüßen


ANTWORT VON

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