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Sehr geehrter Ratsuchender,
ohne ausdrückliche Ausnahmegenehmigung werden Sie Ihr Vorhaben nicht zulässig umsetzen können:
Hier greift § 6 Nr 11 BauO NRW ein, wonach die Die Gesamtlänge der Bebauung je Nachbargrenze 9m und auf einem Grundstück zu allen Nachbargrenzen INSGESAMT 15m nicht überschreiten darf.
Da nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung aber schon 15m ausgeschöpft sind, ist das Vorhaben nicht umsetzbar.
Allenfalls mit einer zuvor einzuholenden Ausnahmegenehmigung, die im Ermessen der Behörde steht, könnten Sie diesen Wunsch verwirklichen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php
Rückfrage vom Fragesteller
24.04.2012 | 17:21
Sehr geehrter Herr Bohle
Danke für Ihre Antwort, die mir aber inhaltlich nicht wirklich weiterhilft.
Mir ist klar, dass bereits eine Bebauung von 15 Metern besteht. Unklar war für mich, ob denn ein Unterstand in den angegeben Maßen, seitlich und nach vorne offen, auch als Gebäude zu werten ist und damit unter die 15 Meter Grenzbebauung fällt. Ein Sichtschutzzaun aus Holz dürfte ja auch weiterhin in einer Höhe von 1,8 m von mir gesetzt werden. Ich hatte mir erhofft, dass Sie eine Aussage dazu treffen können, ob der Unterstand nach Gesetzgebung unter ein Gebäude fällt oder es hier vielleicht eine andere Auslegung gibt. Vielleicht hatte ich mich diesbezüglich auch nicht klar ausgedrückt.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
24.04.2012 | 17:44
Sehr geehrter Ratsuchender,
dann haben wir in der Tat aneinander vorbeigeschrieben.
Einen Sichtschutzzaun dürfen Sie im Gegensatz zu dem geplanten Unterstand errichten, weil ihm das Dach fehlt und er deshalb nicht als Gebäude einzustufen ist.
Ihr Objekt wird aber in der jetzigen Planung leider als solches anzusehen sein, da es eine mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlage ist UND eine selbständig benutzbare, ÜBERDACHTE bauliche Anlagen darstellt, die betreten werden kann und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Sachen (hier: Holz vor Witterungseinflüssen) zu dienen.
Genau deshalb ist es nach § 2 BauO NRW als Gebäudegleich einzustufen, mit der von mir bereits geschilderten rechtlichen Folge.
Sicherlich nicht die erhoffte Antwort; aber bedenken Sie bitte auch, dass Rechtsanwälte die - nicht immer nachvollziehbaren - Bauvorschriften zwar auslegen, nicht aber wegzaubern können; und für eine Auslegung in dem von Ihnen gewünschten Sinne gibt es keinerlei Ansatzpunkte.
Eine ansich negative Antwort kann aber immer dann hilfreich sein, wenn Bußgelder und Abrissverfügungen dadurch vermieden werden können. Das bitte ich zu beachten.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 / 26 7 26
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