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Weitres Vorgehen Kündigung Probezeit

26. April 2024 13:28 |
Preis: 30,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von


14:27

Hallo,

ich habe folgende Frage bezüglich meines Weiteren Vorgehens:
Ich habe zum 01.01.24 einen Neuen Job angefangen die Probezeit beträgt 6 Monate.
Die Kündigungsfrist in der Probezeit sind 4 Wochen zum Monatsende.
Ich habe jetzt ein Jobangebot einer anderen Firma welches am 01.09.24 Beginnt welches ich auch annehmen werde.

Was ist jetzt das Taktisch Beste Verhalten kann ich jetzt also in der Probezeit Kündigen zum 31.08.24 obwohl in der Probezeit eine Kündigungsfrist von 4 Wochen ist.
Problem ist wenn ich die Probezeit abwarte und dann Kündige habe ich eine Frist von 3 Monaten und könnte den neuen Job am 01.09 nicht antreten
Mein Wunsch ist es das ich nicht auf Gehalt Verzichten Will oder gar in der Überbrückungszeit Arbeitslos bin

26. April 2024 | 14:09

Antwort

von


(12)
Elbchaussee 87
22763 Hamburg
Tel: 040238325200
Web: https://sonntagskanzlei.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller, sehr geehrte Fragestellerin,

auf Grundlage der von Ihnen gelieferten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Solange Sie sich innerhalb der Probezeit befinden, beträgt Ihre Kündigungsfrist laut Ihren Angaben vier Wochen. Dies gilt auch, wenn Sie am letzten Tag der Probezeit kündigen und die Kündigung noch innerhalb der Probezeit dem Arbeitgeber zugeht.

Aufgrund der dreimonatigen Kündigungsfrist nach Ablauf der Probezeit können Sie danach nicht mehr zum 31.08.2024 kündigen.
Es ist also notwendig, innerhalb der Probezeit zu konkret diesem Datum (Kündigung zu 31.08.2024) zu kündigen. Dies ist unproblematisch möglich, auch wenn die Frist damit länger als vier Wochen ist.

Die Kündigungsfrist stellt lediglich eine Mindestfrist dar. Wichtig ist es, das von Ihnen gewünschte Beendigungsdatum im Kündigungsschreiben unmissverständlich anzugeben.

Natürlich ist es aber möglich, dass der Arbeitgeber innerhalb der Probezeit mit der vierwöchigen Frist kündigt.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten nutzen Sie gern die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen
Julika Sonntag, Rechtanwältin


Rückfrage vom Fragesteller 26. April 2024 | 14:20

das heißt wenn ich in der probezeit zum 31.08 kündige
kann mein Arbeitgeber darauf Antworten und mir in der Probezeit mit vierwöchiger Frist kündigt und dann meine Kündigung zum 31.08 hinfällig wäre weil dann das kürzere Datum gilt in diesm Fall das Kündigungsdatum des Arbeitgebers

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 26. April 2024 | 14:27

Das ist richtig. Auch nachdem Sie Ihre Kündigung ausgesprochen haben, kann der Arbeitgeber seinerseits unter Einhaltung der Kündigungsfrist noch kündigen. Diese muss -für die Anwendbarkeit der vierwöchigen Frist- Ihnen natürlich ebenfalls noch innerhalb der Probezeit unter Einhaltung der Schriftform zugehen.

Mit freundlichen Grüßen
Julika Sonntag, Rechtsanwältin

ANTWORT VON

(12)

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