Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Eine einseitige Lösung ohne Zustimmung des Vermieters gibt es leider nicht, nicht einmal in Bezug auf das bereits in der Wohnung lebende Kind:
Diese ziegt sich nämlich an der Regelung des
§ 563 BGB -Eintrittsrecht bei Tod des Mieters
(1) Der Ehegatte, der mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt führt, tritt mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein. Dasselbe gilt für den Lebenspartner.
(2) Leben in dem gemeinsamen Haushalt Kinder des Mieters, treten diese mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein, wenn nicht der Ehegatte eintritt.
Das heißt, dass dieses nur in einem solchem Fall gilt, ansonsten eben nicht.
Das sieht weder das Gesetz vor noch in aller Regel ein Mietvertrag. Der Vermieter muss also einer Übernahme des Mietverhältnisses zustimmen.
2.
Eine Scheinanmeldung wäre nicht ratsam und würde ein Bußgeld nach sich ziehen.
Denkbar ist allerdings ein Nebenwohnsitz, also z. B. am Wochenende, womit aber in der Tat die Zweitwohnsitzsteuer aller Voraussicht nach fällig würde.
3.
Andere Möglichkeiten sehe ich hier nicht.
Ein Tipp: Dem Vermieter könnte ja elternseits die Miete wie bisher gezahlt werden. Familienintern kann man dieses dann anders ausgleichen, anteilsmäßig usw.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen